Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

416 Robert Liefmann, Gesetzgebungspolitik gegenüber Kartellen und Trusts. 
  
kurrenz zu verhindern, dass das Ausland Kali zu billigeren Preisen erhält als die deutsche Land- 
wirtschaft. Aber die Furcht vor Repressalien bewirkte, dass dieses Mittel bisher noch nie praktisch 
angewendet wurde. Er ist auch insofern eine zweischneidige Massregel, als er das Abflussventil 
verstopft, das die grossen Industrien in der Förderung des Exports gegenüber Konjunkturenschwan- 
kungen haben. Diese werden also verstärkt werden. 
Von viel grösserer praktischer Bedeutung als der Ausfuhrzoll ist im Interesse der Weiter- 
verarbeiter, welche durch billige Ausland:preise und hobe Kartellpreise im Inlande geschädigt 
werden, eine weitere zollpolitische Massregel: der zollfreie Veredlungsverkehr. Er 
besteht darin, dass der Zoll bei der Einfuhr von Rolbstoffen und Halbfabrikaten gestundet und end- 
giltig erlassen wird, wenn diese Stoffe in veredelter Form wieder ausgeführt werden. Der Weiter- 
verarbeiter wird dadurch instand gesetzt, den Teil der Rohstoffe, den er für zu exportierende 
Waren braucht, zu Weltmarktpreisen zu beziehen, und er wird dadurclı im Auslande konkurrenz- 
fähiger. Natürlich nützt der zollfreie Veredelungsverkehr den Weiterverarbeitern um so weniger, je 
geringer in ihrer Industrie die Bedeutung des Exports im Verhältnis zum inländischen Markte ist. 
Erheblich weiterreichende Wirkungen hätte dagegen die Ausgestaltung des zollfreien Veredelungs- 
verkehrs zum System der Einfuhrscheine. Sie wird besonders für Roheisen vom Ver- 
bande der Halbzeugverbraucher gefordert und ein dahingehender von der Zentrumsfraktion ge- 
stellter Antrag wurde im Februar 1909 vom Reichstage angenommen. Im Gegensatz zum zollfreien 
Veredelungsverkehr gehen die Einfuhrscheine von der Ausfuhr aus und gewähren z. B. die zollfreie 
Einfuhr einer gleichen Menge Roheisen, als in exportierten Eisenwaren enthalten ist. Das ist aber 
eine sehr viel grössere Menge, als tätsächlich ausländisches Roheisen nach Deutschland eingeführt 
wird. Die erhaltenen Einfuhrscheine aber sind wie bares Geld, sie können für Zollzahlungen auf 
neue importierte Waren verwendet oder verkauft werden. Daher kann mit diessr Massregel viel 
eher ein Druck auf die Inlandspreise ausgeübt werden. Doch scheint sie mir eine Durchbrechung 
unseres Schutzzollsystems darzustellen. Dann wäre es einfacher und zweckmässiger, überhaupt 
die betr. Zölle herabzusetzen. 
Neben Massregeln der Zollpolitik kommen auch solche der Tarifpolitikder Ver- 
kehrsanstalten in Betracht. Billige Frachttarife für den Export z. B. von Kohlen könnten 
aufgehoben, die Einfuhrtarife für eine kartelliertes Produkt herabgesetzt werden. In Deutschland 
sind derartige Massregeln wegen des ausgedehnten Staatsbahnsystems am ersten möglich, aber 
bisher noch nicht angewendet worden. 
V. Verstaatlichung. 
Ich glaube, dass mit derartigen wirtschaftspolitischen Massregeln es in fast allen Fällen möglich 
sein wird, den Gefihren der Monopolbildung die Spitze abzubrechen. Trotzdem ist, solange man die 
Kartelle kennt, noch von einem viel weitergehenden Mittel ihrer Bekämpfung die Rede gewesen, 
der Verstaatlichung des ganzen Industriezweiges. Der Gedanke daran ist durch den Sozia- 
lismus so verbreitet worden, dass selbst vielen bürgerlichen Nationalökonomen die Verstaatlichung 
der monopolisierten Industrien als das selbstverständliche Ziel der ganzen heutigen Entwicklung er- 
scheint. Namentlich auf dem Gebiete des Bergbaues, für Kohlen und Kali, ist die Verstaatlichung 
der Unternehmungen sehr häufig empfohlen worden, weil hier bekanntlich besonders fest organisierte 
Kartelle bestehen. Unter dem Einfluss dieser Anschauungen hat der preussische Staat in der Tat 
seinen Besitz im Koblen- und Kalibergbau ausgedehnt. Er hat im Ruhrgebiet, wo er vorher keine 
Zechen besass, grosse Kohlenfelder erworben und mehrere Zechen angelegt. Er suchte ferner durch 
Erwerbung der Aktien die Bergwerksgesellschaft Hibernia an sioh zu bringen, was ihm jedoch in- 
folge des Widerstandes der rheinischen Grossaktionäre und der beteiligten Banken nicht gelang. 
Der Staat hat aber seinen nahezu die Hälfte des Aktienkapitals umfassenden Aktienbesitz bisher 
festgebalten. Ein Vetorecht gegen Preiserhöhungen, das ihm vom Rheinisch-westfälischen Kohlen- 
syndikat angeboten war, hat er früher abgelehnt in der richtigen Erkenntnis, dass damit die Preise 
des Syndikats als durch ihn legitimiert erschienen wären. Die Verstaatlichungen erfolgten hier ent-
	        
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