Robert Liefmann, Gesetzgebungspolitik gezenüber Kartellen und Trusts. 419
mungen beteiligen soll. Einmal, weil er dadurch zu eng mit Privatinteressen verknüpft wird, die
wenn sie in einem Kartell organisiert sind, schon selbst mächtig genug sind. Und zweitens, weil er
dadurch dem privaten Kapital einen zu grossen Anreiz zu Investierungen in dieser Industrie bietet.
Ein solcher Reiz ist durch jedes Kartell schon in genügendem Umfange gegeben. Der Staat verstärkt
ihn unnützerweise durch seine Beteiligung und erleichtert dadurch eine Überkapitalisation.
VOL. Die amerikanische Trustgesetzgebung.
Inden Ver. Staaten hat die Trustgesetzgebungbisin die neueste Zeit nur dasPrinzip
verfolgt, den Zustand der freien Konkurrenz möglichst zu stabilisieren. Von den zahlreichen
einzelstaatlichen Antitrustgesetzen abgesehen, die teilweise sehr rigoros waren, gelangte man zu
einem bundesstaatlichen Vorgehen zuerst den Eisenbahnen gegenüber. Das Interstate
Commerce-Gesetz von 1887 bestimmt, dass die Frachtsätze ‚„‚mässig und gerecht‘‘ sein
müssen, verbietet Verträge über die Verteilung der Frachteinnahmen auf konkurrierenden Eisen-
bahnen (pooling) und statuiert einen Frachtzwang. Die gleichzeitig eingesetzte Interstate Commerce
Commission hatte anfangs nur die Aufgabe der Überwachung. Sehr erweitert wurden die Befug-
nisse der Kommission durch das Hepburn-Gesetz von 1908, durch das ihr die sog: rate
making power verliehen wurde,d. h. sie kann die Höchstsätze für den Personen- und Gütertransport
festsetzen. Auch dehnte dieses Gesetz die Bestimmungen über die Eisenbahnen auf die Petroleum-
leitungen und die Paketbeförderung aus.
Das wichtigste allgemeine Gesetz ist das Sherman-Gesetz von 1890.. Es sucht auf
allen Gebieten die freie Konkurrenz im zwischenstaatlichen Verkehr aufrecht zu halten. Es wurde
durch Zollgesetze wie das Wilson- Gesetzvon 189% unddasDingley-Gesetz von 1897
ergänzt, namentlich aber durch das Elkins-Gesetz von 1903, welches Zuwiderhandlungen
gegen die älteren Gesetze durch Beamte von Korporationen als Vergehen der Korporation selbst
erklärt. Auf Grund dieses Gesetzes wurde gegen die Standard Oil Company eine Strafe von 29 Mill.
Pfund verhängt, die aber angefochten und nicht vollstreckt wurde.
Den weitesten Eingriff in die grossen Korporationen bedeutet aber das neue Eisenbahn-
gesetz vom Juni1910. Danach muss jede beabsichtigte Tarifänderung von der Interstate Commerce
Commission genehmigt werden, die Bahnen müssen im Falle einer beabsichtigten Erhöhung der
Tarife den Nachweiss der Notwendigkeit und Billigkeit führen. Die Befugnisse der Kommission
sind auch auf die Telephon- und Telegraphengesellschaften ausgedehnt worden. Gegen Entschei-
dungen der Kommission ist als Berufungsinstanz ein neues Gericht, Commerce Court, ge-
schaffen; gegen das Urteil dieses Gerichts ist nur Appell an den Obersten Gerichtshof der Ver.
Staaten zulässig” In letzter Zeit ist die Bundesregierung gegen einige der grossen Kapital-
organisationen, insbesondere gegen die Standard Oil Company den Pulvertrust und den Tabaktrust
eingeschritten nnd hat auf Grund des Sherman-Gesetzes ihre Auflösung und Zerlegung in ihre
Untergesellschaften verlangt. Der Petroleumtrust hat dem Folge geleistet, diese Massregel wird
vielleicht die Spekulation in den Effekten derartiger Unternehmungen etwas einschränken, aber
sicher nicht die Wirkung haben, dass die grossen Kapitalisten ihre Kontrolle über die Industrien
aufgeben. Gegen eine grosse Anzahl weiterer Trusts schweben noch Untersuchungen und auch
eine Reihe von Eisenbahngesellschaften, die die Kontrolle über andere Eisenbahnen erlangt hatten,
insbesondere die Southern Pacific Company über die Union Company Pacific mussten eine Auf-
lösung und Zerlegung ihres Besitzes vornehmen. Neuestens will Präsident Wilson gegen alle
Trusts in ähnlicher Weise vorgehen.
Gegen die wichtigsten und ungünstigsten Wirkungen der amerikanischen Trusts, die Miss-
stände, die sich bei der Gründung, Finanzierung und Verwaltung der grossen
Unternehmungen, ihrer Beherrschung des Kapitalmarktes, ihrer Beeinflussung der Börsenspeku-
lation gezeigt haben, sind bisher keine wirklich durelhgreifenden Massregeln ergriffen worden. Hier
sieht sich die Wirtschaftspolitik vor die schwierigsten Aufgaben gestellt, die nur durch eine bundes-
staatliche Korporationsgesetzgebung gelöst werden können. Auch in Deutschland werden sich in
nicht zu ferner Zeit Massregeln zur Herbeiführung grösserer Öffentlichkeit in der Geschäftsführung
grosser, weitverzweigter Unternehmungen und zur Überwachung des Finanzierungsgeschäfts der
Banken als notwendig erweisen. 27”