Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

  
  
Julius Pierstor/f, Die Frau in der Wirtschaft des zwanzigsten Jahrhunderts. 112 
  
  
  
ist ihre Wiederbeschäftigung an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Niederkunft wenigstens 
6 Wochen verflossen sind. Mit derartigen Bestimmungen ist indessen die Aufgabe des Mutter- 
schutzes nur in einer Richtung erfüllt. Denn diese Schonung für sich und für ihr Kind muss 
die eheliche wie die uneheliche Mutter mit dem Verlust des Lohnverdienstes während der Schutz- 
zeit erkaufen, also gerade zu einer Zeit, ın der sie im Hinblick auf die erhöhten Aufwendungen, 
welche die bevorstehende Geburt mit sich bringt, des Verdienstes mehr denn sonst und darüber 
hinaus oft weiterer Unterstützungen benötigt. 
Diese Lage suchen die neuerdings hervorgetretenen Mutterschutzbestrebungen vor allem 
durch eine möglichst ausgedehnte Mutterschaftsversicherung zu bessern. In 
gewissem Umfange erscheint letztere bereits ın der Arbeiterkrankenversicherung verwirklicht. 
In Deutschland waren bisher schon die organisierten Kassen (Orts- etc. Krankenkassen), bedingungs- 
weise auch die Hülfskassen, nıcht aber die Gemeindekrankenversicherung verpflichtet, ihren 
weiblichen Pflichtmitgliedern sowie den sich freiwillig weiter Versichernden für 6 Wochen 
Wöchnerinnenuntersuchung, ın Höhe des Krankengeldes, welches 1, bis %, des ortsüblichen Tage- 
lohns beträgt, zu zahlen. Auch durften sie mittels Statuts darüber hinaus Schwangeren erforder- 
lichenfalles Schwangerschaftsunterstützung bis zu 6 Wochen, sowie allgemein freie Hebammen- 
dienste und ärztliche Behandlung zubilligen. Endlich war ihnen gestattet, den nicht erwerbs- 
tätıgen Ehefrauen ıhrer Mitglieder im Wege der fakultativen Familienversicherung freie ärztliche 
Behandlung und Arznei, sowie auch ohne Einführung der Familienversicherung die Wöchnerinnen- 
unterstützung zu gewähren. Von dieser Erlaubnis zur Erweiterung der Mutterschaftsversicherung 
haben indessen die Kassen nur in sehr geringem Masse Gebrauch gemacht. 
Diesem Zustande gegenüber wurde auf dem Krankenkassenkongress zu Berlin im Jahre 1909 
und ähnlich bei sonstigen Gelegenheiten gefordert: 
l. Obligatorısche Schwangerenunterstützung ım Falle von Erwerbslosigkeit, welche durch 
Schwangerschaft verursacht ıst, auf 8 Wochen. 
2. Obligatorische Gewährung freier Hebammendienste und freie ärztliche Behandlung der 
Schwangerschaftsbeschwerden. 
3. Wöchnerinnenunterstützung auf 8 (statt auf 6) Wochen; falls das Kind lebt und die 
Mutter willens ıst es selbst zu stillen, auf 13 Wochen. 
4. Erhöhung des Pflegegeldes an Schwangere, Wöchnerinnen und Stillende für die Dauer 
der Schutzfrist auf die volle Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes. 
5. Ausdehnung der Versicherungspflicht auf alle lohnarbeitenden Frauen, auch land- 
wirtschaftlichen Arbeiterinnen, Dienstboten, Heimarbeiterinnen, sowie alle Frauen, deren Ein- 
kommen 3000 M. nicht übersteigt. 
6. Obligatorische Ausdehnung der Bestimmungen 2 bis 4 auf die Frauen der Kassen- 
mitglieder. 
Anderweitig wurden überdies Gewährung von Stillprämien verlangt, sowie Berechtigung 
der Kassen, Mittel darzuleihen oder aufzuwenden zur Örganisierung eines umfassenden Mutter- 
schutzes, so zur Gründung, Betreibung oder Unterstützung von Beratungsstellen für Mütter, von 
Schwangeren-, Wöchnerinnen-, Mütter- und Säuglingsheimen, sowie für Aushilfe zur Säuglings- 
ernährung und Gewährung von Hauspflege. Diesen Forderungen liegt die Anschauung zugrunde, 
dass der Mutterschutz nicht nur um der Mutter, sondern ebensosehr auch um der Säuglinge willen 
notwendig sei und dass die erschreckend hohe Säuglingssterblichkeit und eine drohende De- 
generation der Bevölkerung nur, mittels einer Ergänzung des Mutterschutzes durch weitgehende 
Säuglingsfürsorge wirksam bekämpft werden könne. 
Diesen Forderungen hat die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. lediglich im 
Hinblick auf die Kostenfrage, nur in bescheidenem Masse Rechnung getragen. Abgesehen von 
der Ausdehnung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht auf alle, auch die landwirtschaft- 
lichen Arbeiter, Gehilfen und Dienstboten sowie Hausgewerbetreibenden und, soweit das Einkommen 
2500 M. nicht überschreitet, auch Handlungsgehilfen, Bühnen- und Orchestermitglieder, Lehrer 
und Erzieher, ist nur die Gewährung des obligatorischen Wochengeldes an weibliche Kassenmit- 
Handbuch der Politik. I. Auflage. Band III. 8 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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