Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

  
  
Julius Pierstor/f, Die Frau in der Wirtschaft des zwanzigsten Jahrhunderts. 117 
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selbst, z. B. Verkauf und Verpfändung, in der Regel nur von beiden Eheleuten gemeinsam bewirkt 
werden. 
Erscheint das eingebrachte Gut durch das Verhalten des Mannes erheblich gefährdet, so 
kann die Frau Sicherheitsleistung verlangen, eventuell sogar vollständige Aufhebung der Verwaltung 
und Nutzniessung. Insbesondere kann sie Aufhebungsklage erheben, wenn der Unterhalt von Frau 
und Kindern erh blich gefährdet ist, wenn der Mann entmündigt ist, sowie in einigen anderen Fällen. 
Für den aus schlechter Verwaltung entstehenden Schaden haftet der Mann der Frau. 
Allerdings sind bei Gefährdung des Frauenvermögens die Sicherungsmittel nur wirksam, 
wenn die Frau sie rechtzeitig benutzt. Immerhin erscheint dıe Frau hier besser geschützt als bei 
Gütergemeinschaft, auch besser als bei allgemeiner (ütertrennung, wenn sie, wie in diesem Fall 
meist üblich, dem Manne Generalvollmacht erteilt. 
Im System der allgemeinen Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehe- 
gatten, das vorhandene, wie das später erworbene, zu einem Gesamtgute verbunden. Dieses Ge- 
samtgut steht in der Verwaltung des Mannes, der über dasselbe zu verfügen hat und aus ihm die 
ehelichen Lasten bestreitet. Nach dem Tode des einen Ehegatten fällt dem überlebenden die Hälfte 
des Gesamtgutes zu. 
Die Fahrnissgemeinschaft erfasst nur das bewegliche Vermögen, das Gesamtgut 
wird. Das unbewegliche Vermögen bleibt Sondergut. Das Verwaltungsrecht des Mannes erstreckt 
sich hier auch auf das Sondergut, dessen Früchte ebenfalls Gesamtgut werden. Die Teilung des Ge- 
samtgutes erfolgt im Todesfalle in derselben Weise wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft. 
Bei der Errungenschaftsgemeinschait bleibt das Vermögen, welches die 
Ehegatten bei Eingehung der Ehe besitzen oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung 
erwerben, gesondert. Gemeinsamer Besitz werden nur die Früchte dieses Sonderguts, sowie alles. 
was die Ehegatten in anderer Weise als durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erwerben, 
BeiGütertrennungendlich bleibt alles Vermögen Sondergut. Zwar hat auch hier der 
Mann den ehelichen Aufwand zu tragen, doch ist die Frau verpflichtet, dem Manne aus den Ein- 
künften ihres Vermögens und ihrem persönlichen Lohn- oder Erwerbsverdienste einen angemessenen 
Beitrag zu leisten. Erscheint der Unterhalt von Frau und Kindern erheblich gefährdet, so ıst die 
Frau berechtigt, von ihrem Beitrage das zum Unterhalt Erforderliche zurückzubehalten Überlässt 
die Frau ihr Vermögen ganz oder teilweise der Verwaltung des Mannes, so kann dieser die Einkünfte 
nach freiem Ermessen verwenden, falls die Frau nicht abweichende Bestimmungen getroffen hat. 
Die Verwaltungsgemeinschaft enthält in der Art, wie sie im B.G.B. geordnet wurde, insotern 
eine Härte, als sie der Frau beim Tode des Mannes keinen Anspruch auf das während der Ehe ge- 
meinsam Errungene verleiht. Gerechter verfährt das neue schweizerische Zivilgesetzbuch, welches 
in solchem Falle der Frau ein Drittel des sogenannten Vorschlages zuspricht, d. h. des Überschusses, 
welcher sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ergibt. Auch bei Scheidung der Ehe 
weist die deutsche Verwaltungsgemeinschaft im Unterschied zum schweizerischen Zivilrecht die 
gesamte Errungenschaft dem Manne zu, selbst dann, wenn er der schuldige Teil ist, während die Frau 
nur Insoweit einen Anspruch auf standesgemässen Unterhalt hat, als sie ihn nicht aus dem Ertrag 
Ihres Vermögens oder ihrer Arbeit zu bestreiten vermag. Ist die Frau auch nur mitschuldig, so ent- 
fällt auch dieser Anspruch. 
Eine wesentliche Verbesserung hat die vermögensrechtliche Stellung der W it we erfahren, 
welche früher zum Teil eine überaus ungünstige war. Mit zunehmender Entfernung des Verwandt- 
schaftsgrades der übrigen Miterben steigt die Grösse des Witwenanteils. Er beträgt mindestens ein 
Vıertel, ım günstigsten Falle erbt die Witwe allein. Diese Art der Regelung erfolgte im Anschluss 
an das preussische und das sächsische Recht. Sofern die Witwe nicht zusammen mit Kindern 
erbt, erhält sie sogar das Haushaltsinventar als Voraus. Die gleichen Erbrechte geniesst der Mann, 
wenn er die Frau überlebt. 
Auch ın den übrigen familienrechtlichen Bestimmungen hat das B.G.B. die Frau im allge- 
meinen dem Manne gleichgestellt, soweit nicht die innere Natur der Familienverhältnisse das zu 
verbieten schien. So wird die väterliche Gewalt der früheren Zeit ersetzt durch die elterliche und 
bedeutet die Art, wie diese letztere geregelt ist, einen wesentlichen Fortschritt in der Entwicklung 
    
  
  
  
 
	        
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