10 H. Köpve, Arbeiterschutzrecht.
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von Fabrikinspektoren, denen die Kontrolle der Durchführung obliegt (1833). Es folgten ein-
ander namentlich der Schutz der Kinder und Jugendlichen in der gesamten Textilindustrie (1833
und zugleich mit erstmaligem Schutz für Frauen 1844) und die Einführung des zehnstündigen
Arbeitstages in derselben für alle weiblichen und jugendlichen Arbeiter, 2/, des ganzen Personals,
wovon indirekt auch die Arbeitszeit der Männer mitergriffen wurde (1847). Von 1842 ab wurden
auch die als geradezu grauenhaft erwiesenen Arbeitsverhältnisse im Bergbau allmählich geregelt.
Seit den sechziger Jahren wurde der Schutz auf die übrigen Gewerbe und Arbeiterarten ausgedehnt,
1878 und dann nochmals 1901 vereinheitlicht.
Auch in Deutschland ist der gesetzliche Arbeiterschutz das Ergebnis einer lang-
jährigen, stufenweisen Entwicklung. Sie beginnt mit dem preussischen Regulativ vom 9. März
1839, das die Beschäftigung von Kindern unter 9 Jahren (!) ın Fabriken und Bergwerken unter-
sagte, die Arbeitszeit der Arbeiter unter 16 Jahren auf 10 Stunden beschränkte und deren Nacht-,
Sonn- und Festtagsarbeit verbot. Die preussische Gewerbeordnung von 1845 und ein Gesetz von
1853 erweiterten diesen Schutz durch Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren,
Regelung der Arbeitszeit von Personen unter 14 Jahren und Einführung der fakultativen Fabrik-
inspektion. Dazu kamen im Jahre 1849 das Truckverbot und der Ausschluss der Sonn- und Fest-
tage von der Arbeitspflicht. Die norddeutsche, später Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
übernahm diese Bestimmungen unter Ausdehnung auf dıe Bergarbeiter und führte die allgemeine
Pflicht der Unternehmer ein, alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die
mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Betriebes und der Betriebsstätte zu tunlichster
Sicherung gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind. Unter den vielen sie abändern-
den und ergänzenden Gesetzen ragen als Marksteine der Weiterbildung des Arbeiterschutzes
hervor: die Novellen vom 17. Juli 1878 und namentlich die oft schlechthin ‚‚das Arbeiterschutz-
gesetz genannte vom 1. Juni 1891, ferner die vom 30. Juni 1900 und 28. Dezember 1908. Die
Jüngste erging am 27. Dezember 1911.
Neben der nationalen Entwicklung des Arbeiterschutzes geht die internationale einher.
In Verfolg der von der Kaiserl. Botschaft vom 4. Febr. 1890 gegebenen Anregung tagte vom 15.
bıs 29. März 1890 in Berlin eine internationale Arbeiterschutzkonferenz unter Vorsitz des Handels-
minısters v. Berlepsch, die eine Reihe von Gesichtspunkten für den Ausbau des Arbeiterschutzes
in den beteiligten Ländern zusammenstellte.. Wiederaufgenommen wurden diese Bestrebungen
und zu einem erstmaligen praktischen Erfolge gebracht durch die Berner Arbeiterschutzkonvention
vom 26. Sept. 1906. Sie enthält das doppelte Verbot der Nachtarbeit von Frauen jeden Alters
in ewerbebetrieben mit mehr als 10 Arbeitern und der Erzeugung, Einführung und des Verkaufs
von Phosphor zündhölzern. An beiden sind beteiligt: Deutschland, Dänemark, Frankreich,
Italien, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz; nur am ersteren: Österreich-Ungarn,
Belgien, Spanien, Grossbritannien, Portugal und Schweden. Die Nachtruhe muss mindestens
11 aufeinanderfolgende Stunden betragen und die Zeit von 10 Uhr abends bis 5 Uhr früh ein-
schliessen. Bestimmte Ausnahmen sind für besondere Fälle und für Saisongewerbe zugelassen.
Das Recht des Beitritts ist allen anderen Staaten offengehalten. Beide Übereinkommen können
auf Kolonien und Schutzgebiete von deren Mutterstaaten erstreckt werden. Das erstere ist
auf 12, das letztere auf 5 Jahre abgeschlossen mit stillschweigender Verlängerung von Jahr zu Jahr
bei nicht erfolgender Kündigung. Im September 1913 hat eine neue, von 18 Industriestaaten be-
schickte internationale Arbeiterschutzkonferenz, gleichfalls in Bern, Vorschriften über das Verbot
der industriellen Nachtarbeit jugendlicher Arbeiter und über einen Höchstarbeitstag der industriell
beschäftigten Frauen und jugendlichen Arbeiter aufgestellt. Der Weiterführung des internationalen
Arbeiterschutzes dienen die Bestrebungen der im Jahre 1900 zu Paris gegründeten Internationalen
Re anigung für gesetzlichen Arbeiterschutz, deren deutsche Sektion die Gesellschaft für soziale
eform ist.
Neben der Gewerbeordnung sind an Reichsgesetzen hier noch zu nennen: das vom 30. März
1903 betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, ferner die beiden vom 15. Juni 1895
hetr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und der Flösserei (diese mit subsidiärer