Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

  
Siebzehntes Hauptstück. 
  
  
Grenzlande und Kolonien. 
  
91. Abschnitt. 
  
    
Die Reform der Verfassung Elsass-Lothringens. 
Von 
Exzellenz Wirklichem Geh. Rat Dr. Paul Laband, 
0. Professor der Rechte an der Universität Strassburg. 
Das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 über dieVereinigung von Elsass und Lothringen mit dem 
Deutschen Reich bestimmte im $ 2, dass die Verfassung des Deutschen Reichs in Elsass und Loth- 
rıngen am 1. Januar 1873 in Wirksamkeit trete. Dieser Termin wurde auf den 1. Januar 1874 ver- 
legt; doch wurden einzelne Abschnitte der R.V. schon vorher ın Geltung gesetzt. Hierdurch wurde 
ın dıe Verfassung von Elsass-Lothringen ein Gegensatz gebracht, welcher die Quelle vieler Schwierig- 
keiten der Praxis und Theorie war und dem staatsrechtlichen Zustande Elsass-Lothringens den 
Charakter des Provisoriums aufdrückte. Denn die Reichsverfassung setzt Staaten mit einer eigenen, 
von der Reichsgewalt verschiedenen Staatsgewalt voraus, welche hinsichtlich aller der Zuständigkeit 
des Reichs nicht unterliegenden Angelegenheiten Autonomie, Selbstverwaltung und Gerichtsbarkeit 
haben. Diese Teilung der Zuständigkeit und der ihr entsprechenden Hoheitsrechte (Staatsgewalt) 
ıst für den Begriff des Bundesstaats das wesentliche Merkmal. Der Begriff des Reichslandes steht 
dazu ım dıametralen Gegensatz; er beruht gerade darauf, dass es für das Reichsland keine besondere, 
von der Reichsgewalt verschiedene Staatsgewalt gibt, dass dıe Reichsgewalt die volle Staats- 
gewalt ıst, dass ihre Zuständigkeit nicht auf gewisse Angelegenheiten beschränkt ist, dass es keine 
Landesangelegenheiten gibt, welche nicht Reichsangelegenheiten wären. Eine wirkliche, nicht bloss 
forınelle, Geltung der Reichsverfassung hätte daher erfordert, dass das Reichsland zu einem Staat 
gestaltet, d. h. eine vom Reich verschiedene, in ihrem Kompetenzkreise dem Reich gegenüber selbst- 
ständige Staatsgewalt geschaffen‘ worden wäre. Die Einführung der Reichsverfassung hatte aber 
zunächst die entgegengesetzte Wirkung; sie schloss die Bildung selbständiger, vom Reich unab- 
hängiger Organe der Landesregierung aus. Da alle Angelegenheiten des Reichslandes Reichsange- 
legenheiten waren, so erstreckte sich die Zuständigkeit der Organe und Behörden des Reichs auf 
sıe. Kaiser, Bundesrat, Reichstag, Reichskanzler nebst dem Reichskanzleramt und Reichsjustizamt, 
Reıchsoberhandelsgericht, Rechnungshof übten Funktionen aus, welche in den Bundesstaaten 
den Landesbehörden obliegen. Die Reichslandseigenschaft und der Gegensatz gegen die Bundes-
	        
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