Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

  
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H. Köppe, Arbeiterschutzrecht. 
meister dürfen Hausarbeit nur für solche Werkstätten ausgeben, die den erforderlichen Ausweis 
ihrer Eignung für Hausarbeit, soweit er vorgeschrieben, besitzen. 
8. In der Nahrungs- und Genussmittelindustrie können Hausarbeitgeber und Zwischen- 
meister verpflichtet werden, sich periodisch, mindestens halbjährlich, selbst oder durch Beauftragte 
davon zu unterrichten, dass die Arbeitsstätten und der Betrieb darin den gesetzlichen Ansprüchen 
genügen. 
Ze In den Fällen 6 und 8 ergangene Durchführungsvorschriften können polizeilicherseits auf 
Betriebe ausgedehnt werden, die „gewerbliche“ (nicht Haus-) Arbeiter beschäftigen. 
9. Endlich hat der Gedanke der Arbeitskammern hier wenigstens einen Ansatz gefunden, 
sofern der Bundesrat für bestimmte Gewerbezweige und Gebiete, ın denen Hausarbeiter beschäftigt 
werden, die Errichtung von Fachausschüssen beschliessen kann. Deren Aufgabe soll sein: 
a) Unterstützung der Staats- und Gemeindebehörden durch Mitteilungen und Gutachten. Mit- 
wirkung und Begutachtung bei deren Erhebungen über die gewerblichen und wirtschaftlichen 
Verhältnisse einzelner Gewerbe, besonders über die Ausführung dieses Gesetzes und die Verkehrs- 
sitte bei Auslegung und Erfüllung von Arbeitsverträgen. b) Beratung von Wünschen und Anträgen, 
die derartige Verhältnisse betreffen. c) Anregung von Veranstaltungen und Massnahmen zur Hebung 
der wirtschaftlichen Lage und Wohlfahrt der Hausarbeiter, Mitwirkung an der Verwaltung der dafür 
getroffenen Einrichtungen. d)) Beihilfe zur Ermittlung der Höhe der bestehenden Hausarbeitslöhne, 
Begutachtung ihrer Angemessenheit, Vorschläge betreffs angemessener Arbeitsentgelte. e) Förde- 
rung des Abschlusses von Lohn- und Tarifverträgen. Die Fachausschüsse sollen nur über den Bereich 
des Einzelbezirks hinausgehende Angelegenheiten ins Auge fassen und paritätisch zusammengesetzt 
sein. Hausarbeiterinnen müssen, wo sie in grösserer Zahl beschäftigt werden, angemessen vertreten 
sein. Den neutralen Vorsitzenden, die beiden Beisitzer und nach Anhörung beider Teile je die Hälfte 
ihrer Vertreter ernennt die Landeszentralbehörde, die andere wird mit Stimmenmehrheit auf beiden 
Seiten je von diesen ernannten Vertretern gewählt. Bei Erstattung von Gutachten muss auf beiden 
Seiten die gleiche Zahl Vertreter beteiligt sein. Es wird gesondert abgestimmt. Nehmen beide 
Teile einen entgegengesetzten Standpunkt ein, so wırd das Gutachten nicht erstattet. Jeder Teil 
kann dann ein Sondervotum abgeben. Dasselbe Recht hat, wenn ein gültiger Beschluss zustande- 
kommt, stets die Minderheit. Strafmittel des Gesetzes sind Geldstrafe und bei gewohnheitsmässigem 
Zuwiderhandeln gegen das Verbot der Beschäftigung eigener oder fremder Kinder daneben auch 
ersterenfalls Haft, letzterenfalls Gefängnis bis zu 6 Monaten. 
Was den sachlichen Geltungsbereich ‚des Tit. VII anlangt, so umfasst er 
zunächst die Fabriken, weil in ihnen das Schutzbedürfnis am grössten ist. Ihnen wurden gleichge- 
stellt in bezug auf wichtige, wenn auch verschieden zugemessene Teile des Arbeiterschutzes: 
alle Werkstätten mit regelmässigem Motorbetrieb, Hüttenwerke, Zimmerplätze u. a. Bauhöfe, 
Werften, Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben sowie die Werkstätten der Tabak- 
Industrie. Die in der Natur der Betriebe liegenden Schwierigkeiten, dieFabrik begrifflich vom Hand- 
werk abzugrenzen, sind grossenteils dadurch hinfällig geworden, dass die Novelle von 1908 alle 
diejenigen Schutzvorschriften, welche bis dahin speziell für Arbeiter in Fabriken und fabrikmässigen 
Betrieben galten, mit Ausnahme derjenigen über die Arbeitsordnung ausgedehnt hat auf die Arbeiter 
(nicht auch höheren Angestellten) in allen Gewerbebetrieben, die in der Regel mindestens 10 Arbeiter 
beschäftigen. Damit sind grosse Teile der im Handwerk beschäftigten Arbeiter dieses Schutzes teil- 
haftig geworden. Es handelt sich dabei hauptsächlich um den Schutz von Kindern, Jugendlichen und 
Frauen. Innerhalb dieser Vorschriften regelt ein engerer Kreis ausschliesslich für Betriebe mit min- 
destens 20 Arbeitern die Lohnverwirkungen bei Vertragsbruch, die Arbeitsordnungen und die 
Arbeiterausschüsse. Die Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen im Handwerk ordnet im übrigen 
eın besonderer Abschnitt. Für die Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen 
sind durch die Novelle von 1900 besondere Schutzvorschriften eingefügt. Die Verhältnisse der 
höheren Angestellten sind ebenso wie die der Lehrlinge in Handwerk und Industrie in je einem 
besonderen Abschnitt geordnet. 
Die Schutzvorschriften der G.O. gelten teils für alle gewerblichen Arbeiter (I), teils für 
deren besonders schutzbedürftigen Kreise: Kinder, Jugendliche, Frauen (II). Aus ihrem äusserst 
detaillierten Inhalte kann hier nur das Wesentlichste wiedergegeben werden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
 
	        
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