erfassung Elsass-Lothringens.
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Paul Laband, Die Reform der V
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1. Es gibt keine von der Reichsgewalt verschiedene Landesstaatsgewalt; die letztere wird
vom Kaiser als Organ des Reichs und im Namen desselben ausgeübt.
2. Die Verfassung Elsass-Lothringens ist Reichsangelegenheit; sıe ıst durch Reichsgesetz
geregelt und kann durch Reichsgesetz, aber nicht durch Landesgesetz, abgeändert werden.
Die Veränderung des Verhältnisses Elsass-Lothringens zum Reiche hätte nicht notwendig
eine Umgestaltung der inneren Verfassung des Reichslandes herbeizuführen gebraucht. Aber teils
sollte für die Ausschaltung des Bundesrats aus dem Wege der Landesgesetzgebung eın Ersatz ge-
schaffen werden, teils entsprach die Art, wie der Landesausschuss gebildet wurde, weder den Grund-
sätzen, welche in den anderen Staaten über die Bildung der Volksvertretung gelten, noch den Wün-
schen der Bevölkerung. Die Verfassung des Landes sollte auch in dıeser Beziehung der ın den
deutschen Mittelstaaten bestehenden Grundsätzen entsprechend umgestaltet werden. Landes-
ausschuss und Staatsrat wurden demgemäss aufgehoben und ein aus zwei Kammern bestehender
Landtag an die Stelle gesetzt.
Die erste Kammer insbesondere soll einen Ersatz für die Mitwirkung des Bundesrats an der
Landesgesetzgebung und — soweit erforderlich — ein Gegengewicht gegen die aus allgemeinen
Wahlen hervorgehende zweite Kammer bilden. Ihr gehören an kraft ıhres Amtes dıe Bischöfe zu
Strassburg und Metz, sowie während der Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bıstumsver-
weser, ferner der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Konfession, der
Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche und der Präsident des Oberlandesgerichts
zu Colmar. Eine zweite Gruppe von Mitgliedern wird durch Wahl berufen, nämlich eın Vertreter
der Universität Strassburg, ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, je ein Vertreter der Städte
Strassburg, Metz, Colmar und Mülhausen, je ein von den Handelskammern zu Strassburg, Metz,
Colmar und Mülhausen gewählter Vertreter, je zwei vom Landwirtschaftsrat aus ım Hauptberuf
in der Landwirtschaft tätigen Personen der Bezirke Oberelsass, Unterelsass und Lothringen ge-
wählte Vertreter, von denen je einer aus jedem Bezirk bäuerlicher Kleinbesitzer sein muss, und zweı
von der Handwerkskammer zu Strassburg gewählte Vertreter. Dazu sollen drei Vertreter des Ar-
beiterstandes hinzutreten, sobald durch Reichs- oder Landesgesetz eine Arbeitervertretung ge-
schaffen ist, der die Wahl übertragen werden kann. Wählbar sind nur Reichsangehörige, die ın
Elsass-Lothringen ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre alt sınd.
Endlich werden in Elsass-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige vom Kaiser auf Vor-
schlag des Bundesrats ernannt, deren Zahl die der übrigen Mitglieder nicht übersteigen darf. Die
Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf Jahre von dem Tage an, an
welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist, falls sie nicht früher mit
dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung der ersten
Kammer erlischt.
Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung
hervor; die Wahlperiode beträgt fünf Jahre vom Tage der allgemeinen Wahlen an. Die näheren
Vorschriften über die Wahl sind in einem besonderen Wahlgesetz enthalten, welchem der Charakter
eines Landesgesetzes beigelegt worden ist, das also im Wege der Landesgesetzgebung abgeändert
werden kann. Nach dem Wahlgesetz besteht die zweite Kammer aus 60 Abgeordneten, welche ın
ebenso vielen Wahlkreisen, die auf die 23 Verwaltungskreise verteilt sind, gewählt werden. Voraus-
setzungen der Wahlberechtigung sind männliches Geschlecht, Reichsangehörigkeit, Zurücklegung
des 25. Lebensjahres und ein mindestens dreijähriger Wohnsitz in Elsass-Lothringen. Jedoch genügt
der Wohnsitz von einjähriger Dauer für diejenigen Einwohner, die in Elsass-Lothringen ein Öftent-
liches Amt ausüben, Religionsdiener oder Lehrer an öffentlichen Schulen sind. Jeder Wahlberech-
tigte hat eine Stimme; der Vorschlag Pluralitätsstimmen zu schaffen, wurde abgelehnt. Wählbar
sind die männlichen Einwohner Elsass-Lothringen’s, welche seit mindestens drei Jahren die Reichs-
angehörigkeit besitzen, ebensolange in Elsass-Lothringen ihren Wohnsitz haben, eine direkte
Staatssteuer entrichten und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Im Anschluss an das
bestehende Gemeindewahlrecht sind von der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit ausgeschlossen
Personen, welche bei Abschluss der Wählerliste mit den für die letzten beiden Rechnungsjahre
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