Fritz Zadow, Der deutsche Kolonialbestand.
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In den nebenstehenden Tabellen ist Kıautschou nicht berücksichtigt, weil dieses
Gebiet anders zu bewerten ist, wie die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. Während
diese in der Hauptsache selbst produzieren, ist Kiautschou der reine Typus einer Handels-
kolonie d.h. eines räumlich begrenzten Besitzes, der dazu dient, den Güteraustausch zwischen
zwei grossen Wirtschaftsgebieten zu vermitteln und ertragreiches, dicht bevölkertes Hinterland
zu erschliessen. Obwohl dieses Hinterland, die Provinz Schantung, chinesisches Staatsgebiet ist,
steht es in seiner ganzen Ausdehnung für deutsche Unternehmungen offen. Der Wert des Gesamt-
handels — Gegenstände der Einfuhr sind Textilprodukte, Farben, Porzellan usw., Produkte
der Ausfuhr dagegen Geflechte, Seide, Felle, Häute und Öl — betrug im Jahre 1912
180 Millionen Dollar.
Die Entwicklung der Exportproduktion!) ın den deutschen Schutzgebieten ergibt sich
aus nachfolgender Zusammenstellung:
Wert der Ausfuhr in 1000 Mark.
U
Hauptsächlichstes
Rohstoff | 1906 1907 1908 1909 1910 1911 Produktionsland
Baumwolle . . 344 456 615 891 1207 1916 | Ostafrika, Togo
Kautschuk u. Gutta-
percha . .... 8228 10791 6412 11335 18493 16763 | Kamerun, Togo, Ostafrika
Kakao . ..... 1290 28172 2968 3304 306 4271 1 Kamerun, Samoa
Kaffe . . .... Hal 540 942 886 838 1266 1 Ostafrıka
Sisal. » 2 2.2... 1368 2162 2866 2333 3012 4532 I Ostafrika
Kopra . 2.2... 6244 5327 5671 6640 9667 9992 | Ostafrika, Südsee-Inseln
Palmkerne u. Palmöl | 3820 5582 4746 6255 8079 10859 | Kamerun, Togo
Mas . . 2.2 2.2. 433 1199 2031 979 290 174 | Togo
Häute und Felle . 2179 2034 983 2229 3021 3384 I Ostafrika, Südwestafrika
Wachs . . .... (88 1471 1168 659 672 816 I Ostafrika
Elfenbein. . ... 1402 1868 1588 2224 1423 1103 1 Kamerun, Ostafrika
Kupfer ..... 47 1283 6296 4654 5697 3754 | Südwestafrika
Phosphat . ... . — 698 3301 4693 3657 6558 I Südsee-Inseln
111.
Die staatsrechtliche Natur der deutschen Schutzgebiete. 16)
A. Die Schutzgebiete unter der „Schutzgewalt’ des Reiches.
Die Summe derjenigen Hoheitsrechte, welche dem Deutschen Reiche gegenüber seinen
Schutzgebieten zustehen, wird in $ 1 des .Schutzgebietsgesetzes!’) vom 10. September 1900 als
Schutzgewalt bezeichnet. Diese Bezeichnung ıst aus kolonialpolitischen Ideen hervorgegangen,
die zur Zeit des Eintritts Deutschlands ın die Reihe der aktiven Kolonialmächte herrschten und
auf eine lediglich lose Angliederung jener Gebiete an das Deutsche Reich, eine Art Schutz-
verhältnis hinzielten. Das Reich übte zu Beginn seiner Kolonialpolitik die ihm über seine Kolonien
zustehende Gewalt nicht selbst aus, sondern stattete zu diesem Zwecke Kolonialgesellschaften mit
staatlichen Hoheitsrechten quoad exercitium aus, deren Übertragung durch die Erteilung eines
kaiserlichen ‚‚Schutzbriefes“ geschah. Wie schon im I. Abschnitte dieser Abhandlung erwähnt
15) Ziffernmässig fassbar ist nur die Produktenerzeugung für die Ausfuhr, da der Verkehr auf dem
inneren Markt nicht zu übersehen ist und über diese Konsumproduktion sich nur vereinzelt zerstreute An-
gaben finden. Immerhin dürften sich bei einzelnen Produkten — z. B. beim Kautschuk und bei den
reinen Plantagenerzeugnissen, wie Sisal und Kakao — Produktion und Ausfuhr nahezu decken.
16) Vgl. hierzu hauptsächlich die Monographien vonSassenundv.PoserundGross-Naedlitz,
sowie die Darstellungen des deutschen Kolonialrechts von Köbner und v. Hoffmann; femer Sassen
im Art. ‚„‚Schutzzebiete‘‘ in Fleischmann s Wörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechtes.
17) Im folgenden als „Sch. G.‘“ bezeichnet.