Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

  
16 FH. Köppe, Arbeiterschutzrecht. 
  
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abends bis 6 Uhr früh währen. Vor und nach einer Niederkunft dürfen sie im ganzen während 
8 Wochen nicht beschäftigt werden. Nach dieser müssen wenigstens 6 Wochen verflossen sein. 
Verboten ist ihre Beschäftigung in Kokereien und mit dem Transport von Baumaterialien, ferner 
unter Tage und mit gewissen Ausnahmen auch bei der Förderung über Tage. Zur Verhütung 
von Umgehungen darf ihnen Arbeit insoweit nicht mit nach Hause zur Verrichtung gegeben werden, 
als dadurch jener gesetzliche Rahmen der täglichen Arbeitszeit überschritten würde, und an Sonn- 
und Festtagen überhaupt nicht. Als Kontrolle dient der Zwang zur Anzeige Jeder Beschäftigung von 
Arbeiterinnen an die Polizeibehörde und zum Aushang des Textes der Schutzvorschriften an der 
Arbeitsstelle. Der Bundesrat kann diesen Schutz auf andere als dıe zu I genannten Werkstätten, 
die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, und auf ebensolche Bauten ausdehnen. 
Das Gesetz lässt, um diesen Schutz den Bedürfnissen des Lebens möglichst anzupassen, 
einerseits zahlreiche Ausnahmen, andererseits Verschärfungen zu, wobei dem Aus- 
führungsrechte des Bundesrats ein breiter Spielraum eingeräumt ıst. Namentlich kann er dıe Ver- 
wendung von Arbeiterinnen in gewissen Gewerben, die mit besonderen Gefahren für ihre Gesund- 
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, ganz verbieten oder nur bedingungsweise zulassen. Nach 
jenen beiden entgegengesetzten Richtungen hat er vondiesem Rechte weitgehenden Gebrauch gemacht. 
Der Schutz der jugendlichen Arbeiter beiderlei Geschlechts rechtfertigt sich ohne 
weiteres aus deren geringerer Widerstandsfähigkeit in den Entwicklungsjahren gegen Gefahren, 
die ihre Gesundheit und Moral bedrohen. Die G.O. unterscheidet die „jugendlichen Arbeiter“ als 
„Kinder“, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und ‚junge Leute zwischen 14 und 
16 Jahren‘‘. Verboten ist die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren schlechthin, von älteren 
nur, sofern sie, was in Bayern nicht der Fall ıst, noch schulpflichtig sınd. Für eine bestimmte 
Reihe von Gewerben verbietet sie das Kinderschutzgesetz, und zwar auch für eigene Kinder, mit 
dem Rechte des Bundesrats, diesen Kreis zu erweitern oder abzuändern. Soweit nach diesem Ge- 
setze Kinderarbeit erlaubt ist, dürfen fremde Kinder unter 12 Jahren gar nicht, eigene unter 10 
Jahren ebenfalls nicht, ältere nur in gewissen Grenzen, besonders nicht zwischen 8 Uhr abends 
und 8 Uhr früh beschäftigt werden. Dies gilt auch für das Handels- und das Verkehrsgewerbe und 
für Botendienste. Noch weitergehende Beschränkungen zieht es für den Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen, für öffentliche Schau- und Vorstellungen und für das Gast- und Schankwirtschafts- 
gewerbe. In letzterem dürfen Kinder unter 12 Jahren gar nicht und Nachts auch ältere Kinder nicht 
beschäftigt werden, weder fremde noch eigene. Nach der G. ©. ist die Arbeit Jugendlicher an Sonn- 
und Festtagen sowie während seelsorgerischer Unterrichtsstunden verboten. Ausnahmen für kon- 
tinuierliche und unregelmässige Betriebe kann der Bundesrat zulassen, der anderseits die gewerb- 
liche Arbeit solcher Personen in gleichem Umfang wie die von Arbeiterinnen verbieten kann und 
davon (ebrauch gemacht hat. Sıe bestimmt ferner, dass Kindern unter 14 Jahren, soweit überhaupt, 
höchstens 6 Stunden, 14—16 jährige höchstens 10 Stunden täglich beschäftigt werden dürfen, 
beide Arten nicht vor 5 1/, Uhr früh noch nach 8 1/, Uhr abends. Die Mindestpausen betragen für die 
ersteren !/, Stunde, für die letzteren Mittags eine, vor- und nachmittags je 1/, Stunde. Der Bundes- 
rat kann sie abkürzen oder wegfallen lassen für Gewerbe, in denen ihre Natur oder die Rücksicht 
auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lässt. Verzeichnisse der beschäftigten Jugendlichen und 
ihrer Arbeitszeiten müssen an den Betriebsstellen aushängen. Die Beschränkung der Mitgabe von 
Arbeit nach Hause und die elfstündige Mindestruhezeit gelten auch für Jugendliche. Die Gewährung 
von Ausnahmen von diesen Vorschriften ist im wesentlichen wie bei der Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen zulässig. Die Verpflichtung der jugendlichen Arbeiter, auch Handlungsgehilfen und 
-Lehrlinge, zum regelmässigen Besuch der allgemeinen Fortbildungsschulen kann durch Kommunal- 
statut ausgesprochen werden. Die Arbeitgeber müssen die dafür nötige Zeit freigeben. Zur Ver- 
hütung von Kontraktbruch müssen minderjährige Arbeiter Arbeitsbücher haben, aus denen Zeit 
und Art ihrer Beschäftigung zu ersehen sind und die der Arbeitgeber verwahrt. Die Eintragung 
von Merkmalen ist auch hier verboten. 
Das Lehrlingswesen istin jeeinem besonderen Abschnitte allgemein und speziell für 
Handwerker, namentlich hinsichtlich des zur Vermeidung erheblicher Nachteile schriftlich abzu- 
tassenden Lehrvertrags und des behördlichen Einschreitens gegen die häufige ‚„Lehrlingszüchterei‘ 
geregelt. 
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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