Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

   
H. Edler von Hoffmann, Kolonialverwaltung. 
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hinkende Doppelwährung, da auch die Silbermünzen in unbeschränktem Betrage in Zahlung ge- 
nommen werden müssen. — In den Schutzgebieten kursieren auch Banknoten und zwar 
Reichsbanknoten, und auf Grund eines Notenprivilegs in Ostafirıka und in Kiautschou Noten der 
deutschostafrikanischen bezw. der deutsch-asiatischen Bank. 
Post- und Telegraphenwesen liegen in der Hand der Reichspost, welche ein 
Telegraphen- nicht aber ein Postregal besitzt. Das letztere ist ja eine Unmöglichkeit, da dıe Post 
nicht die dem Regal entsprechende Pflicht der Beförderung von Postsendungen auf sıch nehmen 
kann. Für die Verbindung zwischen den Schutzgebieten und dem Mutterlande hat das Reich durch 
Subventionierung von Dampferlinien gesorgt. 
DieEisenbahneninden Schutzgebieten sind teils staatliche teils private. Die letzteren 
werden auf Grund von Konzessionen, die mit Landkonzessionen verbunden sind angelegt. Es besteht 
zwar kein Rechtssatz, nach welchem es einer Bahnkonzession bedürfte, indessen man darf behaupten, 
dass sich die Verwaltungspraxis bereits zur festen Regel entwickelt hat. 
VII. Arbeitswesen. 
Von grundlegender Bedeutung für das Wohlergehen einer Kolonie mit tropischem Klıma 
ist die Regelung der Arbeiterfrage. 
Der farbige Arbeiter stand in der älteren Kolonialperiode dem Arbeitgeber nicht auf dem 
Fusse der Rechtsgleichheit gegenüber, sondern er war vielfach Sklave. Da ım Laufe des 19. Jahr- 
hunderts den Europäern das Halten von Sklaven in den Kolonien der europäischen Mächte untersagt 
worden ist, so ist jetzt die Ungleichheit beseitigt, in den Schutzgebieten standen sich von jeher 
Arbeitgeber und farbiger Arbeiter gleichberechtigt gegenüber. Nur Eingeborene können noch 
Sklaven halten, da es unmöglich war, auch für sie sofort die Sklaverei zu beseitigen. Schwere wirt- 
schaftliche Erschütterungen wären die Folge gewesen. Die Regierung hat jedoch in den allein in 
Frage kommenden tropischen afrikanischen Schutzgebieten Massregeln getroffen, durch welche 
auch diese Sklaverei in kurzer Zeit nach und nach beseitigt wird. Einstweilen werden die Sklaven 
gegen schlechte Behandlung geschützt. 
Der weisse Arbeitgeber kann sich heutzutage nur durch Vertragsschluss die Arbeitsleistung 
des Farbigen sichern. Nun sind diese aber von Natur vielfach nicht geneigt, in seinen Dienst zu 
treten, da sie ohne grosse Anstrengung oder unter Abwälzung der Arbeit auf die Frauen von der 
Natur das zum Lebensunterhalt Notwendige haben können. Hier kann nun der Staat eingreifen. 
Zwar ist es als unzulässig zu betrachten, dass er die Eingeborenen unmittelbar zum Dienste bei 
Privaten zwingt. Ihre Arbeit kann er nur für gemeinnützige Dinge, wie Wegebau, Bau von Unter- 
kunfthäusern usw. in Anspruch nehmen. Dagegen ist es als zulässig zu betrachten, wenn er durch 
Auferlegung von Geldsteuern die Farbigen zwingt, sich das Geld durch Arbeit für den Unternehmer 
zu verdienen. In dieser Weise ıst man denn auch in den Schutzgebieten verfahren. 
Die Verwaltung muss darauf bedacht sein, der Kolonie ihren Bestand an Arbeitern zu 
erhalten. Infolgedessen wird auch die Ausfuhr von Arbeitern stark beeinträchtigt oder untersagt. 
In einigen Schutzgebieten genügt aber die vorhandene Bevölkerung den wirtschaftlichen Bedürf- 
nissen nicht, es bedarf einer Arbeitereinfuhr, für welche chinesische Kulıs in Betracht kommen. 
Die Interessen dieser eingeführten Arbeiter sind durch die Verwaltung wahrzunehmen. Dem 
Unternehmer werden Verpflichtungen hinsichtlich Unterbringung und Verpflegung während des 
Transportes auferlegt. 
Bei allen Arbeitern, den einheimischen wie den eingeführten, unterliegt das Dienstverhältnis 
der Beaufsichtigung und Regelung durch die Behörden. Der Arbeitsvertrag wird in der Regel 
von ihr geschlossen, er muss gewisse, durch Verordnungen gegebene Bestimmungen über Dauer 
der Verpflichtung, Lohnzahlung, Unterbringung, Verpflegung usw. enthalten. Entsprechen die 
Vertragsbestimmungen nicht den Normen der Verordnungen, so fehlt dem Vertrage die Wirk- 
samkeit. 
Dem weitgehenden Schutze der farbigen Arbeiter entspricht auf der anderen Seite, dass 
der Arbeiter wegen Verletzung seiner Verpflichtungen auf Antrag des Herrn von der Verwaltungs- 
behörde, ev. mit Prügeln bestraft werden kann. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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