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Den wichtigsten Teil des Aktivvermögens der Schutzgebiete bildet das Kronland und die
Bergbaurechte der Schutzgebietsfisci. Die Einnahmen reichen teilweise zur Deckung der Ver-
waltungskosten nicht aus; das Reich tritt hier durch Gewährung von Zuschüssen ein, die das Schutz-
gebiet nicht finanziell belasten. Das Ziel ist indessen dies, dass die Schutzgebiete dieser Geschenke
nicht mehr bedürfen, die für beide Teile nicht erspriesslich sind; für das Reich deshalb nicht, weil
es belastet wird, für die Schutzgebiete nicht, weil, so lange dieses Abhängigkeitsverhältnis besteht,
die den Zuschuss bewilligenden Reichsorgane Bundesrat und Reichstag dauernd das Recht einer
gewissen Teilnahme an der inneren Schutzgebietsverwaltung verlangen können, welches der Ge-
währung einer wirklichen Schutzgebietsselbstverwaltung ım Wege steht.
Ausser den Reichszuschüssen dient zur Deckung der Bedürfnisse auch die Eingehung von
Schulden; man unterscheidet Darlehen, welche vom Reiche gewährt werden und für die die Be-
dingungen gesetzlich festgelegt sind, und Anleihen, bei welchen das Publikum Gläubiger ıst und für
die die Bedingungen nur teilweise gesetzlich festliegen. Mehrere Schutzgebiete können als Ge-
samtschuldner ein Darlehen oder eine Anleihe aufnehmen.
Die Verwaltungskosten sind in erster Linie nicht aus Zuschüssen, Anleihen und Darlehen
zu bestreiten, sondern aus den eigenen Einnahmen. Sie setzen sich zusammen aus den Erträgen
des Finanzvermögens, Gebühren, Zöllen, direkten und indirekten Steuern. Für das Zollwesen
sind Mutterland und Schutzgebiet, sowie die Schutzgebiete untereinander Ausland, jedoch werden
im Mutterlande auf die Erzeugnisse der Schutzgebiete die vertragsmässigen Zollsätze angewendet.
Für die Schutzgebiete gelten nicht die Zollverträge, welche das Reich mit anderen Staaten ge-
schlossen hat; bei der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse und bei den grossen Ent-
fernungen dürite es auch kaum möglich sein, aus Mutterland und Kolonien ein geschlossenes, auch
nach aussen hin als wırtschaftliche Einheit auftretendes Zollgebiet zu machen. An indirekten
Steuern kommen Lebens- und Genussmittelsteuern z. B. auf Salz, Palmwein in Ostafrika vor.
Die direkten Steuern sind vor allen Handels- und Gewerbesteuern, ferner besondere nur den Ein-
geborenen auferlegte Steuern, die abgesehen von dem fiskalischen Zwecke die früher gekennzeich-
nete Tendenz haben, die Eingeborenen zur Arbeit zu veranlassen, so die Wohnungs-, Hütten- und
Kopfsteuern in den tropischen Schutzgebieten. Auch geldwerte Naturalleistungen, wie Kopra-
lieferung, und persönliche Leistungen, wie Wegebau, werden von den Eingeborenen gefordert.
Endlich ıst zu erwähnen, dass manche Eingeborenenstaaten auch Tribute zahlen.
95. Abschnitt.
Kolonien und Deportation.
Von
Dr. G. Kleinieller,
0. Professor der Rechte an der Universität Kıel.
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Literatur:
l. Deutsche Literatur: a) Allgemeines: v. Holtzendorff, Die Deportation als
Strafmittel in alter und neuer Zeit und die Verbrecherkolonien der Engländer und Franzosen 1859; Heindl,R.
Meine Reise nach den Strafkolonien 1913; Fabri F., Bedarf Deutschland d. Kolonien ? 1879 (3. Aufl. 1889);
Strosser u. Stursberg, Über Strafkolonien 1880; Lucasi. Goltdammers Archiv 32 (1884) S. 153 f£.;
Dtrosser, Gutachten f. d. Verein d. deutschen Strafanstaltsbeamten i. Blätter f. Gefängniskunde 21 (1886)