Willibald Stavenh agen, Das Deutsche Volksheer.
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Dagegen gibt es keine Kaiserlichen Offiziere ım Bundesheere (nur bei den Schutztruppen) und
kein Reichskriegsministerium. Der Reichskanzler ist für die Durchführung des Militäretats aber
verantwortlich.
4. Wehrsysten, Organisation und Gliederung des Heeres.
Die aufs innigste mit der Staatsverfassung zusammenhängende Deutsche Wehrverfassung
beruht auf dem ın den einfachsten Formen schon beı den alten Germanen üblıchen, zuerst durch
das Gesetz betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 3. IX. 1814 in Preussen!!) dank vor
allem Scharnhorst und Boyen wieder aufgenommenen, 1867 ın wenig veränderter Form auf den
Norddeutschen Bund ausgedehnten und für ganz Europa vorbildlich ausgebildeten System
der allgemeinen Wehrpflicht (Artikel 59 der Reichsverfassung), das auf ethische
Mächte gegründet ıst. Leider ıst diese bewährteste Unterlage für Deutschlands Stärke jahrelang
nicht voll durchgeführt worden, nicht wir, die Franzosen waren ein Volk in Waffen geworden,
obwohl unsere männliche Bevölkerung bis zum 45. Jahre fast doppelt so stark als die unseres west-
lichen Nachbars an Zahl ıst. Deshalb, ist der leıtende Gedanke des neu bewilligten Heeres-
gesetzes vom 3. VII. 13 der Ausbau der allgemeinen Wehrpflicht nach dem Stande der Bevöl-
kerung (1910: 64 925 993, heute etwa 67 Millionen). Es sollen künftig rund 63 000 Rekruten jährlich
mehr eingezogen werden. Dadurch bleibt die Armee jung, und wir sind nicht genötigt, im Kriegs-
falle ältere Jahrgänge, Männer mit Frau und Kind, sofort und in vorderster Linie an den Feind
zu führen, während junge, diensttaugliche Mannschaft zurückbleibt und beim Eintritt der Gefahr
erst ausgebildet wird. So war es bisher, wo aus finanziellen Gründen nur 70 v. H. der Tauglichen
eingestellt wurden, nämlich rund 280 000 Rekruten jährlich, wodurch wir, abgesehen vom politisch
Bedenklichen und auch Ungerechten immer mehr vom Begriff eines al!e Kreise unseres immer
wachsenden Volks umfassenden Volksheers uns entiernten. Während ın Frankreich die allgemeine
Wehrpflicht in grossem Stile ausgebaut worden war und bis an die äussersten Grenzen heute
durchgeführt ist, von der Deutschland, trotz des neuen Heergesetzes, noch weit entfernt ist.
Die allgemeine Wehrpflicht ist für jeden wehrfähigen Deutschen im Frieden in der
Dauer vom vollendeten 17. bıs zum vollendeten 45. Lebensjahr festgelegt und besteht aus der
Dienst- (aktive oder bei der Fahne, Reserve- und Landwehr-), Ersatzreserve- und
Landsturmpflicht. Im Kriegsfall gelten die Bestimmungen über die Dauer der Dienst-
pflicht nicht. Aber auch ım Frieden gıbt es für besondere Kategorien sowohl eine abgekürzte aktive,
wıe eine besondere (verlängerte) Dienstverptilichtung, und in gewissen Fällen ist eine Entlassung
vor beendeter Dienstpflicht zulässig.
Die aktıve Dienstpflicht beträgt seit 1893 für die Mannschaften der Kavallerie und
reitenden Feldartillerie 3 Jahre, für alle übrigen Mannschaften 2 Jahre. Leute, dienach Gesundheit,
Grösse und Krait allen Anforderungen des Kriegsdienstes gewachsen sind, dienen dabei mit der
Waffe, die übrigen ohne Waffe (als Krankenwärter, Oekonomiehandwerker, bei den Ersatz-
reserven), für welchen Dienst keine Körpergrösse vorgeschrieben ist. Auch Kleriker, die die
höheren Weıhen erhalten haben, dienen fortan ohne Waffe.
Für die Schutzgebiete ist das Wehrgesetz vom 22. VII. 13 massgebend. Alle Wehrpflichtigen
werden in den alphabetischen und Restantenlisten geführt, wobei sich z. B. 1912 im ganzen 1 271 384 Mann
ergaben. Davon wurden als unwürdig (Zuchthäusler) ausgeschlossen 826, als (dauernd) untaug-
lic h (wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen) ausgemustert135500. Dem LandsturmI.Auf-
gebots wurden zugewiesen 548 Taugliche (Überzählige nach dem 3. Konkurrenzjahr), 141 759 minder (bedingt)
11) Nachdem vorher im sogen. „Krümpersystem‘“ die allgemeine Wehrpflicht nur unvollkommen
durchgeführt werden konnte; denn dies unter dem Druck Napoleonscher Fremdherrschaft entstandene Wehr-
system gab nur eine Ausbildung ähnlich der der heutigen Ersatzreservisten. Aber auch 1870/1,.wo wir eine
Friedensstärke von 1,3 v. H. der Bevölkerung gehabt und das deutsche Feldheer dem auf dem Konskriptions-
system beruhenden französischen um %, an Kopfzahl überlegen war, blieb die Armee an Zahl erheblich hinter
der Stärke zurück, die sie bei wirklicher Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht in ganz Deutschland
hätte besitzen müssen. Nur in den alten Preussischen Provinzen, wo von je 100 Einwohnern 3,22 Reservisten
und Landwehrleute zu den Fahnen gerufen wurden, war das der Fall, in den neuen Provinzen waren es nur 1,5,
in Hannover gar nur 1,1.