Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Hans Plehn, Der britische Imperialismus. 
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Charakters: namentlich eın Abkommen zwischen Kanada und Japan über die Frage der japanischen 
Einwanderung. Schon die Imperial Federation League hatte in ihrem Programm von 1884 den 
Grundsatz aufgestellt, dass dıe Kolonien an der auswärtigen Reichspolitik Anteil haben, dafür 
aber auch Pflichten in der Reichsverteidigung übernehmen sollten. Die Frage war in letzter Zeit 
durch die Entwickelung der ostasıatischen Verhältnisse von neuem akut geworden. Einerseits 
bestand ein Bündnisvertrag zwischen England und Japan, andererseits wurde der Rassengegensatz 
zwischen Weissen und Gelben in den Kolonien aufs lebhafteste empfunden; und wenn auch der 
Einwanderungskonflikt zwischen Japan und Kanada durch ein Abkommen erledigt war, so blieb 
doch eine fühlbare Inkongruenz zwischen der Haltung Englands und der Kolonien in der ostasi- 
atischen Frage bestehen. Man sagte, die Einheit der auswärtigen Reichspoltik könnte nicht bestehen 
bleiben, solange das Mutterland und die Dominions eine entgegengesetzte Politik führten. Auf 
der letzten Reichskonferenz hat die englische Regierung den Präzedenzfall geschaffen, die kolonialen 
Premierminister zu einer Erörterung der internationalen Lage, soweit sie die Kolonien berührte, 
hinzuzuziehen;; und der neue englisch-jJapanısche Bündnisvertrag sowie die Seerechtsdeklaration von 
London sınd in der Tat den Premierministern vorgelegt worden und haben ihre Zustimmung er- 
halten. Australien hatte darüber geklagt, dass dıe Deklaration von London den kolonialen Regie- 
rungen nicht schon zur Begutachtung vorgelegt worden seı, bevor die englische Regierung sie unter- 
zeichnete. Die englische Regierung erklärte sıch bereit, in Zukunft die Regierungen der Dominions 
bei internationalen Verträgen, die ihre Interessen berührten, zu konsultieren. Allein Kanada erhob 
Einspruch. Die Zustimmung zu einer bestimmten auswärtigen Politik Englands lege den Kolonien 
die Verpflichtung auf, sie nötigenfalls auch bis zur äussersten Konsequenz zu unterstützen; Zu- 
stimmung zu der auswärtigen Politik des Mutterlandes bände notwendigerweise auch die Wehrpolitik 
der Kolonien. Gerade hier legte aber Kanada den grössten Wert auf die Selbständigkeit der Ent- 
scheidung. 
Auf der Konferenz von 1902 hatte die englische Regierung die grössten Anstrengungen 
gemacht, die Kolonien zu direkten Geldbeiträgen zur Reichsverteidigung zu bestimmen. Sie ver- 
folgte eine ausgesprochen zentralisierende Politik; ein Memorandum der Admiıralität betonte mit 
zahlreichen Hinweisen auf die Geschichte der Seekriege, die strategischen Grundsätze der Einheit 
der Flotte und der Einheit des Kommandos. Es gelang der englischen Regierung, Australien zur 
Aufgabe des Flottenabkommens von 1887 zu bestimmen; Australien willigte ın die bedingungslose 
Zahlung eines Geldbeitrags, ohne dass das australische Hilisgeschwader künftig an die australischen 
Gewässer gebunden sein sollte. Auch Neuseeland und Natal bewilligten Geldbeiträge. Nur Kanada 
lehnte den Vorschlag ab und erklärte, eine eigene Flotte bauen zu wollen. Der neue Vertrag war 
in Australien sehr unpopulär, und in der Kolonie entstand der lebhafte Wunsch, ebenfalls eine 
eigene Flotte zu haben. Auf der Konferenz von 1907 sah sıch die Admiralität genötigt, ihren prin- 
zipiellen Widerspruch gegen selbständige kolonıale Flotten fallen zu lassen; allein der volle Um- 
schwung trat erst auf der subsidiären Wehrkonferenz von 1909 ein. Hier wurde den Kolonien nicht 
nur zugestanden, eigene Flotten zu bauen, sondern auch, dass diese im Frieden unter der aus- 
schliesslichen Kontrolle der kolonialen Regierungen stehen sollen. Das kanadische Flottengesetz 
von 1909 behielt aber ausdrücklich der kanadischen Regierung die Entscheidung auch darüber vor, 
ob die kanadische Flotte an einem Kriege Englands oder des Reichs teilnehmen solle oder nicht. 
Auch das australische Flottengesetz von 1910 bestimmte, dass die Bundesregierung die australische 
Flotte der englischen Regierung zur Verfügung stellen ‚dürfe‘. Allerdings bleibt die Einheit des 
Kommandos gewahrt, wenn die Kolonien beschliessen, an einem Kriege Englands teilzunehmen; 
in diesem Falle werden die kolonialen Flotten für die Dauer des Krieges unter dıe Befehle der Ad- 
miralität gestellt. Die künftige australische Flotte wırd eine Einheit des englischen Geschwaders 
im Pacific bilden; dagegen hatte Kanada abgelehnt, die seinige dem englischen Geschwader zu In- 
korporieren. | 
Auf der letzten Reichskonferenz von 1911 wurden die Einzelheiten dieser Fragen festgesetzt. 
Namentlich wurde der Grundsatz aufgestellt und angenommen, dass die volle Kontrolle der Kolonial- 
regierungen über ihre Flotten nur innerhalb der Grenzen der ıhnen zugewiesenen Stationen aus- 
geübt werden kann; wenn koloniale Kriegsschiffe die Gewässer ihrer Station verlassen, stehen sıe 
  
  
  
  
  
 
	        
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