Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

    
Fritz Stier-Somlo, Die deutsche Arbeiterversicherung. 
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Das Oberversicherungsamt (Beschlusskammer) kann zugleich bestimmen 
l. wie der Zustand dessen, der die Leistungen erhalten soll, anders als durch ärztliche Be- 
scheinigungen nachgewiesen werden darf, 
dass die Kasse ihre Leistungen solange einstellen oder zurückbehalten' darf, bis ein aus 
reichender Nachweis erbracht ıst, 
3. dass die Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem Jahre nach Fälligkeit des 
Anspruchs kein ausreichender Nachweis erbracht ıst ($ 370 R.V.O.). 
Der Grundsatz der Gleichstellung von Ärzten und Kassen wird ausdrücklich festgestellt 
Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten werden durch schriftlichen Vertrag geregelt; 
die Bezahlung anderer Arzte kann die Kasse, von dringenden Fällen abgesehen, ablehnen. Dem 
Verlangen nach dem Arzte des Vertrauens trägt $369 Rechnung: Soweit es dıe Kasse nicht erheblich 
mehr belastet, soll sie ihren Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei Ärzten freilassen. 
Wenn der Versicherte die Mehrkosten selbst übernimmt, steht ınm dıe Auswahl unter den von der 
Kasse bestellten Arzten frei. Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass der Behandelte während 
desselben Versicherungsfalles oder Geschäftsjahres den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes 
wechseln darf. 
Es entspricht dem bisherigen Rechte, wenn bestimmt ıst, dass dıe Satzung den Vorstand er- 
mächtigen kann, dıe Krankenhausbehandlung nur durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren 
und dıe Bezahlung anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, abzulehnen. Neu 
dagegen ıst dıe Vorschrift, dass dabei Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemein- 
nützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden oder Körperschaften errichtet, und 
die bereit sind, dıe Krankenhauspflege zu den gleichen Bedingungen zu leisten, nur aus einem 
wichtigen Grunde mit Zustimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden dürfen. 
Bisherigem Recht entsprechen die jetzt besser formulierten $$ 372. 373: „Genügt bei einer 
Krankenkasse die ärztliche Behandlung oder Krankenhauspflege nicht den berechtigten Anforde- 
rungen der Erkrankten, so kann, vorbehaltlich des $ 370, das Oberversicherungsamt nach Anhören 
der Kasse jederzeit anordnen, dass diese Leistungen noch durch andere Ärzte oder Krankenhäuser 
zu gewähren sind. 
Diese Anordnung soll nur auf solange getroffen werden, wie es ihr Zweck fordert, und bedarf, 
wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde.“ 
($ 372 R.V.O.) 
„ Wırd die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so kann das Oberversicherungs- 
amt selbst das Erforderliche auf Kosten der Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse mit 
Ärzten oder Krankenhäusern bereits geschlossen hat, bleiben unberührt. 
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Massnahmen binnen einer Woche die Beschwerde 
bei der obersten Verwaltungsbehörde.“ ($ 373 R.V.O.). 
Für die Zukunft muss das Streben auf Herstellung wirksamer staatlicher Schiedsinstanzen 
gerichtet sein. Es muss jede Garantie geschaffen werden, dass die Ärzte eine ihrer Stellung und ihrem 
Berufe entsprechende Behandlung in den Kassen erfahren, dass ihnen eine angemessene, nur durch 
den Stand der Kassenfinanzen begrenzte Honorierung zu teil wird, dass sie mit Freude und nicht mit 
Missbehagen an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligt werden. 
7. Die Kosten der Krankenversicherung werden durch die Beiträge gedeckt. Leisten 
muss sseinder Regel der Arbeitgeber, der den Anteil des Pflicht-Versicherten vom Lohn der 
nächsten und übernächsten, nicht aber bei einer späterenLohnzahlung abziehen darf. Ausnahmsweise 
werden dıe Mittel bei den Hausgewerbetreibenden teils durch Auftraggeberzuschüsse, teils von den 
ersteren selbst und ihren hausgewerblich Beschäftigten aufgebracht. Die unständigen Arbeiter 
haben ıhren Beitragsteil selbst einzuzahlen ($$ 449, 450). Das Verhältnis von zwei Drittel der Ver- 
sicherungspflichtigen zu einem Drittel der Arbeitgeber wird z. T. durchbrochen, so satzungsgemäss 
bei den Innungskrankenkassen, wo beide Teile je die Hälfte tragen können ($ 381). Höhe und 
Abstufung der Beiträge wird eingehend bestimmt ($$ 384 ff.). 
   
  
2. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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