Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

  
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Fritz Stier-Somlo, Die deutsche Arbeiterversicherung. 
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Rest der Zinsen ist der Rücklage solange zuzuschlagen, bis diese der Hälfte des Deckungskapitals 
für die jeweiligen Entschädigungspflichten gleichkommt. In besonderen Fällen kann das Reichs- 
versicherungsamt bestimmen, welcher Teil der Zinsen zur Minderung der Umlage zu verwenden und 
welcher der Rücklage zuzuführen ist. Es bestimmt auch, wıe der Kapıtalwert der Entschädigungs- 
pflichten zu ermitteln ıst. 
Die besondere Formder Ba u unfallversicherung ist inder R.V.O. beseitigt. Man hat jene in die 
gewerbliche Unfallversicherung hineingearbeitet. Es sind deshalb für Bauarbeiten die sogen. Zweig- 
anstalten vorgesehen ($8783ff.) übrigens auch für das Halten von Reıttieren und Fahrzeugen ($$836ff.) 
Bei der Zweiganstalt, die einer Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden angeschlossen ist, 
sind die Personen versichert, die ein Unternehmer nıcht gewerbemässiger Bauarbeiten im Bezirke 
der Genossenschaft bei solchen Arbeiten beschäftigt. Das gleiche gilt von den selbstversicherten 
Unternehmern solcher Bauarbeiten. In der Zweiganstalt werden versichert: Bauarbeiter 1. auf 
Kosten des Unternehmers gegen feste Prämien, nach einem Prämientarif, wenn für einzelne Arbeiten 
mehr als 6 Arbeitstage verwendet worden sind, (längere Bauarbeiten); 2. auf Kosten der Gemeinden 
oder gewisser Verbände, über deren Bezirke sich die Genossenschaft erstreckt, gegen Beiträge, die 
auf diese Gemeinden oder Verbände nach dem Bedarfe des abgelaufenen Geschäftsjahres jährlich 
umgelegt werden, wenn für die einzelne Arbeit höchstens 6 Arbeitstage verwendet werden (kurze 
Bauarbeiten). — Für die Versicherung von Personen, die bei nicht gewerbemässigem Halten von 
Reittieren und von Fahrzeugen beschäftigt werden sowie der freiwillig versicherten Unternehmer 
dieser Art sind Anstalten nötig, bei denen die Mittel zur Deckung der Unfallasten nach dem Prämien- 
verfahren aufgebracht werden. Die neuen Zweiganstalten sollen mit den Berufsgenossenschaften 
für Fuhrwerk und Binnenschiffahrt verbunden werden. In der Zweiganstalt der Binnenschiffahrt- 
Berufsgenossenschaften werden alle zu Wasser sich bewegenden Fahrzeuge versichert, insbesondere 
alle privaten Motorboote. Für die Versicherung der Privatfuhrwerke, insbesondere der Automobile 
und der Luftschiffe, sowie des bei dem Halten von Reittieren seitens Privatpersonen beschäftigten 
Personals sollen dagegen eine oder mehrere Zweiganstalten bei der Feuerwerksberufsgenossenschaft 
errichtet werden. Den Berufsgenossenschaften ist die Möglichkeit gegeben, Einrichtungen zu treffen 
zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte. Letzteres wird als berechtigt vielfach 
anzuerkennen sein. Die Klagen der teilweise Invaliden sind häufig berechtigt. Sie bekommen sehr 
schwer Arbeit. Nach den Beschlüssen der Kommission sollen diese Teilinvaliden nicht gezwungen 
sein, die ıhnen nachgewiesene Arbeitsgelegenheit zu benützen. Machen sie keinen Gebrauch davon, 
so darf ıhre Rente deshalb nicht gekürzt werden. Unter dem Titel „Weitere Einrichtun- 
sen sınd ın $ 843 zugelassen: Die Schaffung von Rentenzuschuss- und Ruhegehaltskassen für 
Betriebsbeamte, Mitglieder der Genossenschaft, Versicherte, Genossenschaftsbeamte sowie für die 
Angehörigen dieser Personen. Auch bleibt den Berufsgenossenschaften belassen das Recht, eine 
Haftpflichtversicherung für die Unternehmer einzurichten. Die Vorlage hatte bestimmt, dass Haft- 
pflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung höchstens mit ?/, gedeckt werden 
dürfen, die letztere Bestimmung hat die Kommission gestrichen. 
Dielandwirtschaftliche Unfallversicherung ist hinsichtlich des Kreises ihrer Be- 
rechtigten erweitert worden. Die Friedhofbetriebe, Gärtnerei, Park- und Gartenpflege sind einbe- 
zogen worden. Gegen Unfälle sind versichert: 1. Arbeiter, 2. Facharbeiter, 3. Betriebsbeamte, 
deren Jahresarbeitsverdienst 5000 Mark nicht übersteigt. Die Kommission hat den Begriff ‚„Fach- 
arbeiter‘“ neu eingefügt. Im Unterschiede zu dem gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter wird 
darunter derjenige verstanden, der für seine Stellung besonderer fachlicher Fertigkeiten bedarf, z. B. 
Förster, Gärtner, Gärtnereigehilfen, Müller, Ziegler, Stellmacher, Schmiede, Maurer, Zimmerer, 
Brenner, Maschinenführer, Heizer und andere. Für solche Arbeiten wird die Unfallrente nach dem 
tatsächlichen Arbeitsverdienste, nicht nach dem ortsüblichen Tagelohn berechnet. Im übrigen hat 
den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst das Oberversicherungsamt nicht nur für Männer und 
Frauen getrennt festzustellen, sondern auch für Versicherte über und unter 16 Jahren, für solche 
von 16—21 Jahren und für diejenigen, die über 21 Jahre alt sind. 
Der Massstab für die Aufbringung der Mittel ist der des Arbeitsbedarfes und der Gefahren- 
klassen, sowie des Steuerfusses (88 9YY1ff., Y97TEE.). 
  
  
 
	        
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