Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

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erworben haben, die Witwenrente, wenn sie dauernd invalid geworden sind. Vorausgesetzt ist hierbei, 
dass sie nicht mehr durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit noch bis 
zu einem Drittel dessen erwerben können, was andere, körperlich und geistige gesunde Frauen der- 
selben Art mit ähnlicher Ausbildung, in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Man 
wird zugeben, dass dies sehr hart sein kann, insbesondere dort, wo der ortsübliche Tagelohn sehr 
sering ist, besonders wenn man keine Altersgrenze einführt. Wıtwenrente erhält auch dıe Witwe, 
die nicht dauernd invalide ist, aber während 26 Wochen ununterbrochen invalide gewesen ist, 
oder die nach Wegfall des Krankengeldes invalıde ıst, für dıe weitere Dauer der Invalidität ($ 1258 
Abs.3). DieWitwenrente soll30% derInvalidenrente betragen, dazu trıtt dererwähnteReichszuschuss 
in Höhe von 50 Mark. Waisenrente erhalten die hinterlassenen Kinder verstorbener Versicherter 
bis zum 15. Lebensjahre. Kinder weiblicher Versicherter erhalten dıe Waisenrente nur, wenn sie 
auch vaterlos sind. Witwerrente erhält nach dem Tode einer versicherten weiblichen Person, die 
den Lebensunterhalt ıhrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Mannes ganz überwiegend aus 
ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat, bıs zum Wegfall der Bedürftigkeit der hinterlassene Witwer. 
Unter den gleichen Voraussetzungen erhalten ihre Kinder die Waisenrente. Endlich wird Kindern 
einer weiblichen Versicherten, deren Ehemann sıch der häuslichen Gemeinschaft und der Unter- 
haltungspflicht ohne gesetzlichen Grund entzogen hat, Waisenrente bis zum 15. Lebensjahre ın Aus- 
sicht gestellt. Die Waisenrente soll für ein Kind 15%, für jedes weitere 215%, der Invalıdenver- 
sicherung betragen. Dazu kommt ein Reichszuschuss von 25 Mark für jede Waisenrente. Alle diese 
Bestimmungen sind ganz ausserordentlich scharf kritisiert worden. Dass die Leistungen alles in 
allem genommen nicht sehr hoch sind, ıst wohl richtig. Allein das ist vielleicht der am wenigsten 
bedenklichste Punkt, denn die Sozialversicherung hat überall die Tendenz, die Leistungen zu erhöhen, 
und bei der absoluten Neuheit der Hinterbliebenenversicherung ım deutschen, aber auch beim 
Fehlen im ausländischen Rechtssystem durfte man nicht allzu kühn vorgehen. Die iinanziellen 
Folgen wären unabsehbar. Nur ist zu wünschen, dass die Leistungen der Hinterbliebenen- 
versicherung diejenige der Armenpflege quantitativ übersteigen sollen. 
VI. Allen Zweigen der Versicherung Gemeinsames. 
Alle Spezialregelungen überwölbt schliesslich das jetzt nicht mehr geringe gemeinsame, 
das alle Versicherungszweige umschliesst. Besonders enthält das erste Buch der R.V.O. den Kern 
des Neuen, das für die ganze R.V.O. gilt. Dasorganisatorische Problem steht hier im 
Mittelpunkt. Fand keine Verschmelzung der jetzt selbständigen Versicherungszweige statt, so 
ragt er sıch, was die R.V.O. sonst erstrebt. Sie bezeichnet ihr Ziel in der Begründung als „‚gegen- 
seitige Annäherung‘ jener Zweige und sieht als Mittel an die Schaffung eines ihnen allen gemein- 
samen Bindegliedes und zwar an der Stelle, wo ein solches der Erfahrung gemäss am meisten not tut, 
d. h. ın der unteren örtlichen Instanz. 
Aber auch insofern wirkt die Idee der Vereinheitlichung aus, als in einer symmetrisch über- 
einander gestellten Weise die Spruchinstanzen sich aufbauen. Dem Versicherungsamt werden die 
OÖberversicherungsämter übergeordnet, die bisher mit etwas veränderter Verfassung 
als Schiedsgerichte bekannt waren, und über diesen stehendanndasReichsversicherungs- 
amt unddieLandesversicherungsämter, für deren Entlastung in weitgehendem 
Masse gesorgt sein soll. Soweit die R.V.O. sonst eine Vereinheitlichung vorsieht, ist sie lediglich 
formaler Natur: Es werden Bestimmungen, die in den verschiedenen Zweigen der Arbeiterversiche- 
rung zu finden waren, einheitlich formuliert und gemeinsam zusammengefasst; es trifft dies insbe- 
sondere zu auf die rechtliche Ausgestaltung der Beziehungen der Versicherungs- 
träger zueinander und zu anderen Verpflichteten. 
Die Versicherungsämter haben die Geschäfte der Reichsversicherung vorzunehmen und 
Auskunft zu erteilen. Ihnen obliegen aber für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung die Auf- 
vaben einer unteren Spruch-, Beschluss- und Aufsichtsbehörde. Diese überreiche Funktion ist es, 
gegen die Bedenken geltend gemacht worden sind. An sich ist gegen dieses soziale Unteramt nichts 
einzuwenden, besonders, soweit es die bisherigen Funktionen der unteren Verwaltungsbehörde in 
sich aufnimmt. Auf dem Versicherungsamt ruht aber nicht, wie man auf den ersten Blick an- 
 
	        
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