Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Fritz Stier-Somlo, Die deutsche Ar beiterversicherung. 
u EEE nn RSS "GERKEEEEHEE 
SEE nu VE nl er u | 
  
  
  
  
nehmen könnte, die Durchführung aller Arten der Reichsversicherung, vielmehr für jeden der Ver- 
sicherungszweige auf den besonderen Versicherunssträgern. Nur dass in Zukunft spezielle Ver- 
sicherungsbehörden die Tätigkeit vornehmen, an denen bisher Verwaltungsbehörden und Gerichte 
teilgenommen haben. Man kann es nicht hoch genug schätzen, dass die Erledigung der bisher von 
allgemeinen Verwaltungsbehörden besorgsten Angelegenheiten ın Zukunft durch Spezialbehörden der 
Reichsversicherung erfolgt. Soweit das Versicherungsamt daher Aufgaben einer örtlichen Stelle für 
die Versicherungsträger der Unfall-, Invaliden- und der Hinterbliebenenversicherung zu erfüllen 
hat, wird man wenig einzuwenden haben. Die Folge der Zuweisung staatlicher Hoheitsrechte 
an die Versicherungsämter ist die, dass sie nıcht von den Versicherungsträgern eingerichtet 
werden könnten, vielmehr die Errichtung durch die Landeszentralbehörde das Angemessene 
ist, wodurch auch das einheitliche Zusammenwirken mit dem vorhandenen Behördenorganısmus 
gesichert wird. 
Das Versicherungsamt kann als selbständige Behörde errichtet werden in Bundesstaaten, 
in denen die Gestaltung der Landesbehörden die Errichtung der Versicherungsämter bei 
den unteren Verwaltungsbehörden nicht zulässt und nur ein Oberversicherungsamt besteht. Prak- 
tisch wird dies nur für Hamburg werden. Ist dagegen das Versicherungsamt an eine andere Behörde 
angegliedert, so ist deren Leiter zugleich der Vorsitzende des Versicherungsamtes. Als sein ständiger 
Stellvertreter ist dann ein Versicherungsamtmann zu bestellen. Wird in diesem Falle 
das Versicherungsamt an eine Kommunalbehörde angegliedert, so wird der Versicherungsamtmann 
durch den Kommunalverband bestellt, eventl. vom Oberversicherungsamt. Als Beisitzer des Ver- 
sicherungsamts sollen Versicherungsvertreter beigezogen werden; ihre Zahl beträgt mindestens 12; 
es sind Arbeitgeber und Versicherte. Sie werden gewählt durch die Vorstandsmitglieder der be- 
teiligten Krankenkassen, die im Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben und 
durch die Vorstandsmitglieder gewisser knappschaftlicher Krankenkassen, Ersatzkassen, Seemanns- 
kassen gewählt werden ($ 65). Bei jedem Versicherungsamt wırd sodann ein Beschlussausschuss für 
die Angelegenheiten, die dem Beschlussverfahren überwiesen werden, gebildet. Er besteht aus dem 
Vorsitzenden des Versicherungsamtes und je einem Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der 
Versicherten. Auch können technische, Staats- und Kommunalbeamten, die in dem Bezirke des 
Versicherungsamtes tätig sind, als Beiräte zum Versicherungsamt für das Beschlussverfahren mit 
beratender Stimme vom Versicherungsamt zugezogen werden. Bei diesem wird auch ein Spruch- 
ausschuss errichtet für dıe Angelegenheiten des Spruchverfahrens. 
Die Oberversicherungsämter zeichnen sich dadurch aus, dass sie völlig unabhängig 
gegenüber den Versicherungsträgern gedacht sind. So wie das Versicherungsamt Aufsichts-, 
Spruch- und Beschlussbehörde sein soll, so auch das ÖOberversicherungsamt, die zweite 
Instanz, der auch die Aufgaben zugewiesen werden, die jetzt der höheren Verwaltungsbehörde 
obliegen. Sie sind demnach Spruch-, Beschluss- und Aufsichtsbehörden. Hinsichtlich ihrer 
Errichtung und Zusammensetzung sind jedoch Abweichungen gegenüber den Schiedsgerichten 
vorgesehen. Das O.V.A. wird ın der Regel für den Bezirk einer höheren Verwaltungs- 
behörde errichtet. Es besteht aus Mitgliedern und Beıisitzern. Wie an der Spitze des Ver- 
sicherungsamtes in der Regel der Versicherungsamtmann, so steht an der Spitze des Oberversiche- 
rungsamtes ein Direktor und sein Stellvertreter. Während der Direktor auf Lebenszeit ernannt ist, 
werden die Mitglieder aus der Zahl der öffentlichen Beamten ernannt, und während jenem zwar 
noch andere Dienstgeschäfte übertragen werden können, er aber doch als im Hauptberuf stehend 
anzusehen ist, kann die Landeszentralbehörde die übrigen Mitglieder des Amtes als nur im Neben- 
beruf tätig anstellen. Die Beisitzer des Oberversicherungsamtes sind je zur Hälfte aus Arbeitgebern 
und Versicherten zu wählen, sie dürfen nicht Mitglieder des Reichsversicherungsamtes oder eines 
Landesversicherungsamtes sein. Die Zahl der Beisitzer beträgt 40; die Landeszentralbehörde kann 
dıe Zahl erhöhen oder herabsetzen. Bei jedem Oberversicherungsamt wird eine Beschlusskammer 
für Angelegenheiten des Beschlussverfahrens gebildet. Sie besteht aus dem Direktor des Öberver- 
sicherungsamtes, einem Mitglied una zwei Beisitzern. Die Arbeitgeberbeisitzer und die Versiche- 
rungsbeisitzer beim Oberversicherungsamt wählen hierzu mindestens je einen Stellvertreter mit 
einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte auf je 4 Jahre. Daneben bestehen Spruchkammern für 
4 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.