Fritz Stier-Somlo, Die deutsche Ar beiterversicherung.
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nehmen könnte, die Durchführung aller Arten der Reichsversicherung, vielmehr für jeden der Ver-
sicherungszweige auf den besonderen Versicherunssträgern. Nur dass in Zukunft spezielle Ver-
sicherungsbehörden die Tätigkeit vornehmen, an denen bisher Verwaltungsbehörden und Gerichte
teilgenommen haben. Man kann es nicht hoch genug schätzen, dass die Erledigung der bisher von
allgemeinen Verwaltungsbehörden besorgsten Angelegenheiten ın Zukunft durch Spezialbehörden der
Reichsversicherung erfolgt. Soweit das Versicherungsamt daher Aufgaben einer örtlichen Stelle für
die Versicherungsträger der Unfall-, Invaliden- und der Hinterbliebenenversicherung zu erfüllen
hat, wird man wenig einzuwenden haben. Die Folge der Zuweisung staatlicher Hoheitsrechte
an die Versicherungsämter ist die, dass sie nıcht von den Versicherungsträgern eingerichtet
werden könnten, vielmehr die Errichtung durch die Landeszentralbehörde das Angemessene
ist, wodurch auch das einheitliche Zusammenwirken mit dem vorhandenen Behördenorganısmus
gesichert wird.
Das Versicherungsamt kann als selbständige Behörde errichtet werden in Bundesstaaten,
in denen die Gestaltung der Landesbehörden die Errichtung der Versicherungsämter bei
den unteren Verwaltungsbehörden nicht zulässt und nur ein Oberversicherungsamt besteht. Prak-
tisch wird dies nur für Hamburg werden. Ist dagegen das Versicherungsamt an eine andere Behörde
angegliedert, so ist deren Leiter zugleich der Vorsitzende des Versicherungsamtes. Als sein ständiger
Stellvertreter ist dann ein Versicherungsamtmann zu bestellen. Wird in diesem Falle
das Versicherungsamt an eine Kommunalbehörde angegliedert, so wird der Versicherungsamtmann
durch den Kommunalverband bestellt, eventl. vom Oberversicherungsamt. Als Beisitzer des Ver-
sicherungsamts sollen Versicherungsvertreter beigezogen werden; ihre Zahl beträgt mindestens 12;
es sind Arbeitgeber und Versicherte. Sie werden gewählt durch die Vorstandsmitglieder der be-
teiligten Krankenkassen, die im Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben und
durch die Vorstandsmitglieder gewisser knappschaftlicher Krankenkassen, Ersatzkassen, Seemanns-
kassen gewählt werden ($ 65). Bei jedem Versicherungsamt wırd sodann ein Beschlussausschuss für
die Angelegenheiten, die dem Beschlussverfahren überwiesen werden, gebildet. Er besteht aus dem
Vorsitzenden des Versicherungsamtes und je einem Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der
Versicherten. Auch können technische, Staats- und Kommunalbeamten, die in dem Bezirke des
Versicherungsamtes tätig sind, als Beiräte zum Versicherungsamt für das Beschlussverfahren mit
beratender Stimme vom Versicherungsamt zugezogen werden. Bei diesem wird auch ein Spruch-
ausschuss errichtet für dıe Angelegenheiten des Spruchverfahrens.
Die Oberversicherungsämter zeichnen sich dadurch aus, dass sie völlig unabhängig
gegenüber den Versicherungsträgern gedacht sind. So wie das Versicherungsamt Aufsichts-,
Spruch- und Beschlussbehörde sein soll, so auch das ÖOberversicherungsamt, die zweite
Instanz, der auch die Aufgaben zugewiesen werden, die jetzt der höheren Verwaltungsbehörde
obliegen. Sie sind demnach Spruch-, Beschluss- und Aufsichtsbehörden. Hinsichtlich ihrer
Errichtung und Zusammensetzung sind jedoch Abweichungen gegenüber den Schiedsgerichten
vorgesehen. Das O.V.A. wird ın der Regel für den Bezirk einer höheren Verwaltungs-
behörde errichtet. Es besteht aus Mitgliedern und Beıisitzern. Wie an der Spitze des Ver-
sicherungsamtes in der Regel der Versicherungsamtmann, so steht an der Spitze des Oberversiche-
rungsamtes ein Direktor und sein Stellvertreter. Während der Direktor auf Lebenszeit ernannt ist,
werden die Mitglieder aus der Zahl der öffentlichen Beamten ernannt, und während jenem zwar
noch andere Dienstgeschäfte übertragen werden können, er aber doch als im Hauptberuf stehend
anzusehen ist, kann die Landeszentralbehörde die übrigen Mitglieder des Amtes als nur im Neben-
beruf tätig anstellen. Die Beisitzer des Oberversicherungsamtes sind je zur Hälfte aus Arbeitgebern
und Versicherten zu wählen, sie dürfen nicht Mitglieder des Reichsversicherungsamtes oder eines
Landesversicherungsamtes sein. Die Zahl der Beisitzer beträgt 40; die Landeszentralbehörde kann
dıe Zahl erhöhen oder herabsetzen. Bei jedem Oberversicherungsamt wird eine Beschlusskammer
für Angelegenheiten des Beschlussverfahrens gebildet. Sie besteht aus dem Direktor des Öberver-
sicherungsamtes, einem Mitglied una zwei Beisitzern. Die Arbeitgeberbeisitzer und die Versiche-
rungsbeisitzer beim Oberversicherungsamt wählen hierzu mindestens je einen Stellvertreter mit
einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte auf je 4 Jahre. Daneben bestehen Spruchkammern für
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