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Arbeitern — selbst in Dänemark, wo eine besonders lebhafte Entwicklung zu verzeichnen ist,
betrugen am 31. März 1913 die in den 55 Kassen gegen Arbeitslosigkeit Versicherten (120 289)
von den Versicherungsfähigen nur ungefähr 60°/, — und noch dazu die relativ leistungs-
fähigsten unterstütze. Um diesen zu entkräften, hat man Ergänzungen versucht. So
hat das norwegische Gesetz vorgeschrieben, dass die nichtorganisierten Arbeiter zu den
subventionierten Arbeitslosenkassen zugelassen werden müssen, aber ohne Stimm- und Wahlrecht
und gegen erhöhten Beitrag behufs Mitdeckung der Verwaltungskosten. Auch iin Dänemark stehen
die Kassen gesetzlich allen Arbeitern offen. Alleın dieser Weg ist nicht empfohlen; die einzelnen
Arbeiter sind bestimmten Arbeiterverbänden abgeneigt, die wirtschaftlich schwächsten treten
ohnehin nicht bei, die Arbeiterverbände wollen fremde Elemente nicht haben und können schwer
sie kontrollieren; in Norwegen und Dänemark sınd denn auch nur wenige Nichtorganisierte
beigetreten. In Strassburg und ın Mühlhausen ı. E. glaubte man dadurch zum Ziel zu gelangen,
dass man die nicht organisierten, nicht subventionierten Arbeiter auf die Notstandsarbeiten
verwies, eine Lösung, die auch nicht ganz befrledigte, weil manche Arbeitslose für die
ersteren sich nicht eignen. Dass ıin Strassburg für den Notstandsarbeiter 1908 der
Zuschuss 52,5 M., für den versicherten Arbeitslosen 12,66 M. betrug, beweist jedoch an sich
nichts gegen das System; die Notstandsarbeiter hätten auch bei der Versicherung wohl mehr ge-
kostet, da sie im Winter lange arbeitslos sınd. In Erlangen und Mannheim verfolgt man die Methode,
dass man an die organisierten Arbeiter einen Zuschuss, an die nichtorganisierten gelernten Arbeiter
den gleichen Satz als Unterstützung gıbt, dıe nicht gelernten dagegen mit Notstandsarbeiten er-
hält. Diese Methode hat den Nachteil, dass sie die Vorsorge nicht fördert und ein reines Almosen-
element einschiebt. Die Genter Kombination, deren Schöpfer Varlez ist (1900), ‘und die von der
Mehrzahl der belgischen Städte — in ganz Belgien sind aber nur etwa 10%, der Arbeiterschaft durch
Versicherung sichergestellt — auch von Freiburg. B., Schöneberg, Stuttgart, Feuerbach angenommen
wurde, geht darauf hinaus, dass sie denen, welche nicht der Arbeitslosenkasse einer Arbeiter-
vereinigung angehören, die gleichen Zuschüsse, wie den Versicherten, zuspricht, soferne sie in
bestimmter Weise Ersparnisse machen. Alleın dıese Ergänzung hat gänzlich fehlgeschlagen; die
Arbeiterkategorien, an die man sich hier wandte, sind vielfach zu schwach, um Vorsorge üben zu
können und zu wollen. Nach der Baseler Kombination, die dem Ges. v. 16. Dez. 1909 zugrunde
liegt, werden die Privatkassen und daneben eine staatliche Arbeitslosenkasse unterstützt; letztere
beruht auf der Grundlage des freiwilligen Beitritts und steht den Arbeitern, welche den Privatkassen
nicht angehören, offen. Wie der Jahresbericht pro 1911 erwähnt, überwiegen auch bei dieser die
Arbeiter des Baugewerbes und der damit verwandten Handwerke. Dem Baseler Typus (Zuschüsse
an Verbände und an eine freiwillige Versicherungskasse) sind Schwäbisch-Gmünd und Kaisers-
lautern gefolgt. Schliesslich sei auch noch die Kombination erwähnt, welche die bayrische
Regierung den Städten 1909 empfohlen hat: es sollen die Arbeitslosen der von den Arbeitern
errichteten Arbeitslosenkassen und die arbeitslosen Sparer unterstützt werden, ausserdem auch
die Arbeitslosen einer allgemeinen Arbeitslosenkasse; bei letzterer sollen die Beiträge ver-
schieden abgestuft werden, je nachdem es sıch um Ledige und Verheiratete und in jeder dieser
Kategorien um gelernte Dauerarbeiter, ungelernte in Dauerbetrieben beschäftigte Arbeiter, unge-
lernte in Saisonbetrieben beschäftigte Arbeiter und gelernte Saisonarbeiter handelt; das Tagegeld
soll auch für Ledige und Verheiratete verschieden sein. Am 30. November 1913 hat die
bayrische Regierung 75000 M. pro Jahr bei dem Landtag beantragt, um diejenigen Gemeinden,
welche dıe Arbeitslosenversicherung einführen, zu unterstützen.
Die besprochenen Versuche auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung sind lokaler Natur
und beruhen nicht schlechthin auf Zwang. Auch die obligatorische Versicherung, dıe die Firma
A. L. Mohr A.-G. in Altona-Bahrenfeld in den Jahren 1896—1906 gegenüber ihren Arbeitern durch
geführt hatte, ist insofern keine streng obligatorische gewesen, als niemand gezwungen war, als
Arbeiter in das Unternehmen einzutreten. Dagegen war eine wirklich obligatorısche Ver-
sicherung die von der Gemeinde St. Gallen am 23. Juni 1895 auf Grund des Kantonsgesetzes v.
19. Mai 1894 beschlossene. Sie dauerte nur 2 Jahre. Da die Prämien lediglich nach der Lohnhöhe
abgestuft waren, führte die Versicherung zu grosser Erbitterung bei den gelernten und qualifizierten