fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Talon 
zu der 
Aktie der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft 
—— 
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe dor. 
ab an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die ###e Serie 
der Zinskupons für die Jahre bis. „ sofern nicht von dem Inhaber 
der Aktie bei der unterzeichneten Direktion rechtzeitig Widerspruch dagegen er- 
hoben wird. 
Breslau, den nn . .. .. .. 18. 
(Trockener Stempel.) 
Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. 
(Unterschrift in Faksimile.) 
2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. 
Serie 1. Erster Zins-Kupon 7 1. 
für die 
Aktie der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft 
Zwei Thaler sieben und einen halben Silbergroschen hat Inhaber dieses 
Kupons vvoo ab aus der Hauptkasse der Oberschlesischen Eisen- 
bahn und an den durch böffentliche Bekann#machung bezeichneten Stellen zu er- 
heben. Dieser Kupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier 
Jahren nach dem Füalligkeitstermine zur Zahlung prsentirt wird. 
Breslau, den . .ten .. .. .. ... 18. 
(Trockener Stempel.) 
Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. 
(Unterschrift in Faksimile.) 
  
  
(Nr. 6347.)
	        
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