Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 189 
Ehebruch. 
8 172. (L. bez. A.) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die 
Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten sowie dessen Mitschuldigen mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Lauf der Verjährung, vgl. 8 69, beginnt mit Rechtskraft des Scheidungs- 
urteils, Lauf der Antragsfrist mit der Kenntnis von der Rechtskraft. Dieselbe 
ehebrecherische Handlung, deren Bestrafung beantragt wird, muß im Urteile 
allein oder neben anderen als Scheidungsgrund festgestellt sein. Ehebruch 
ist nur Beischlafsvollziehung, nicht ein andersartiger Geschlechtsverkehr. Bei- 
schlaf erfordert nur Vereinigung der Geschlechtsteile, nicht Verletzung des 
Hymens und Samenerguß. 
Blutschande. 
§ 173. (LI.) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf= und absteigender 
Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren 
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf= und absteigender Linie, sowie 
zwischen Geschwistern wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Straflosigkeit. 
Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn 
sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. 
Beischlaf s. § 172. Verwandte auf= u. absteigender Linie 
nach Blutsgemeinschaft, also auch uneheliche Verwandtschaft. Verschwägerte 
sind Schwieger= u. Stiefeltern u. Kinder, auch nach Auflösung der betreffen- 
den Ehe und auf außerehelicher Geburt beruhend. Auch Eheschließung der 
Blutsverwandten schließt Bestrafung nicht aus. 
Unzucht von Antoritätspersonen. 
§ 174. (L.) Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft: 
1. Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv= und Pflege- 
eltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, 
welche mit minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige 
Handlungen vornehmen; 
2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu 
führen haben oder welcher ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige 
Handlungen vornehmen;
	        
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