Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

190 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
3. Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefäng- 
nissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder 
anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt 
sind, wenn sie mit den in das Gefängnis oder in die Anstalt auf- 
genommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter sechs Monaten ein. 
Unzüchtige Handlungen sind hier solche, welche das allgemeine Scham- 
und Sittlichkeitsgefühl verletzen und Erregung oder Befriedigung eigener oder 
fremder Geschlechtslust bezwecken. Als Vormünder kommen nur Vormünder 
für die Person des Mündels, nicht für eine bestimmte Rechtshandlung oder zur 
Vermögensaufsicht bestellte in betracht. Pflegeeltern s. § 52. Erzieher, 
berufsmäßiger mit Autoritätsverhältnis, auch der Lehrherr im Verhältnis zum 
Lehrling in der häuslichen Gemeinschaft. Gegen eine Zeugin wird keine 
„Untersuchung“ geführt. Obhut ist Fürsorgepflicht auf grund Abhängigkeits- 
verhältnisses. 
Widernatürliche Unzucht. 
§* 175. (L.) Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen 
männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit 
Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Widernatürliche Unzucht unfaßt nur beischlafsähnliche Handlungen; 
der Körper eines Mannes wird in irgend welcher Form von dem anderen 
Manne zur Vornahme beischlafsähnlicher Handlungen (in den After, den 
Mund, zwischen die Schenkel, in die hohle Hand) benutzt. Bloße wechsel- 
seitige Onanie straflos, wenn sie nicht beischlafsähnlich vollzogen wird. Bei 
Unzucht mit Tieren muß der Täter mit seinem Geschlechtsteil mittels beischlaf- 
ähnlicher Bewegungen den Körper des Tieres berühren; also nicht Lecken der 
Hunde oder Katzen am weiblichen Geschlechtsteil. Vereinigung der Geschlechts- 
teile nicht nötig. Bekanntlich wird die Beseitigung der Bestrafung widernatür- 
licher Unzucht zwischen Männern erstrebt, mit der Begründung, daß die von 
solchen Männern gewählte Art der Geschlechtsbefriedigung ihrer von der Natur 
gewollten Veranlagung entspreche. 
Unzucht mit Gewalt an Willenlosen, mit Kindern. 
§ 176. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1. (Iw.) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson 
vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr 
für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigt:
	        
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