Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 193 
Erschwerte Kuppelei. 
§ 181. (L.) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheits- 
mäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren 
zu bestrafen, wenn 
1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe an- 
gewendet werden, oder 
2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem Verhältnisse des 
Ehemanns zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vormündern 
zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu 
den von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Per- 
sonen steht. 
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
auszusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu 
sechstausend Mark, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Sind im Falle des Abs. 1 Nr. 2 mildernde Umstände vorhanden, so 
tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
erkannt werden kann. 
Hinterlistige Kunstgriffe sind planmäßige und heimliche, be- 
sonders geschickt ausgeführte Manipulationen oder auch schlaue Benutzung 
gegebener Verhältnisse. Eltern sind auch die Stiefeltern und der Ehe- 
mann der außerehelichen Mutter. Die verkuppelte Person muß zum Täter 
in den bezeichneten Verhältnissen stehen. Die verkuppelte Person kann auch 
der männliche Teil sein, wenn z. B. eine Mutter ihrem großjährigen Sohne 
Gelegenheit zur Unzucht verschafft. 
Zuhälter. 
§ 181 a. (L.) Eine männliche Person, welche von einer Frauensperson,, 
die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes 
ganz oder teilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen 
Frauensperson gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in bezug auf die Aus- 
übung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist 
(Zuhälter), wird mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft. 
Ist der Zuhälter der Ehemann der Frauensperson, oder hat der Zuhälter 
die Frauensperson unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen zur Aus- 
übung des unzüchtigen Gewerbes angehalten, so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter einem Jahre ein. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 
auf Zulässigkeit von Polizei Aufsicht sowie auf Ueberweisung an die Landes- 
polizeibehörde mit den im § 362 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Folgen erkannt werden. 
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