194 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
§ 181 a ist der sog. Zuhälterparagraph. Ausbeutung ist
bewußte Ausnutzung. Lebensunterhalt umfaßt die Mittel zu den not-
wendigen und nicht notwendigen Ausgaben für das tägliche Leben, z. B. wenn
die Dirne fortgesetzt die Zechen für den Zuhälter beim Besuche von Lokalen
bestreitet.
Verführung einer Unbescholtenen unter 16 Jahren.
§ 182. (L.) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte
Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes
der Verführten ein.
Unbescholten ist das Mädchen, das sich in geschlechtlicher Beziehung
nichts hat zu schulden kommen lassen. Das Mädchen kann unfreiwillig schon
den Beischlaf erduldet haben. Das Mädchen kann auch im Laufe der oft
längere Zeit dauernden Verführung schon durch den Verführer sittlich ver-
dorben worden sein; sie bleibt im Sinne des Gesetzes für den Verführer noch
unbescholten. Verführer ist, wer den Willen des Mädchens sich zur ge-
schlechtlichen Befriedigung dienstbar gemacht hat. Der Beischlaf (nur Ver-
einigung der Geschlechtsteile ohne Entjungferung und Samenerguß) muß voll-
zogen sein. Strafantrag kann Vater oder Mutter stellen.
Oeffentliches Aergernis durch unzüchtige Handlung.
§ 183. (L. bez. A.) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich
ein Aergernis gibt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Unzüchtige Handlung ist eine solche, welche gegen Scham
und Sitte in geschlechtlicher Beziehung verstößt; auf Befriedigung der Ge-
schlechtslust braucht sie nicht gerichtet zu sein. Entblößung der Geschlechts-
teile lediglich zum Urinieren ist unzüchtige Handlung nicht, wohl aber, wenn
neben dem Urinieren die Entblößung gesondert — aus Lüsternheit oder Ueber-
mut — gewollt wird. Auch eine unzüchtige Aeußerung und Singen un-
züchtiger Lieder sind unzüchtige Handlung. Es muß durch die unzüchtige
Handlung ein Aergernis gegeben worden sein, d. h. mindestens eine Person
muß sittlichen Anstoß genommen haben. Das Aergernis muß öffentlich
gegeben, d. h. die unzüchtige Handlung so vorgenommen werden, daß jeder
hinzukommende Dritte sie wahrnehmen kann, z. B. auf der Straße, am offenen
Fenster nach der Straße zu, in einem Hofe mit Fenstern anliegender Häuser,
in einem öffentlichen Lokale.