Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 243
selben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähn—
lichen Versicherungen oder Beteuerungen die Zahlung einer Geldsumme oder
die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung geldwerter Sachen gerichteten
Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der
er weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten
Weise versprochen hat, abtreten läßt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Siehe die Anmerkungen zu § 301. Sich versprechen lassen,
d. h. auch entgegen= und annehmen.
Wucher.
§ 302a. (L.) Wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder
der Unerfahrenheit eines anderen mit bezug auf ein Darlehn oder auf die
Stundung einer Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft,
welches denselben wirtschaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögens-
vorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen, wird wegen
Wuchers mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Ausbeutung ist die bewußte Ausnutzung. Notlage ist eine
augenblicklich zur Aufwendung von Geldmitteln drängende Vermögenslage,
auch wenn sie nur vorübergehend ist; der Wucherer muß diese Notlage kennen.
Wegen Leichtsinn und Unerfahrenheit s. § 301. Opfer des Wucherers
ist nicht nur eine minderjährige, sondern jede andere Person. Mit bezug
auf ein Darlehn usw., d. h. im näheren Zusammenhange mit dem Darlehn
usw., so daß Darlehn und vom Bewucherten gewährter Vermögensvorteil als
gegenseitige Leistungen erscheinen. Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft,
welches denselben wirtschaftlichen Zwecken wie ein Darlehn
dienen soll, liegt z. B. vor, wenn dem Bewucherten eine Forderung weit
unter dem Werte abgekauft wird, die er erst durch Verkauf von Mobilien oder
Grundstücksparzellen an einen Dritten sich verschaffen muß; auch Rückkaufs-
geschäfte gehören hierher. Der übliche Zinsfuß ist nicht der gesetzliche
oder immer der Zinsfuß der Pfandleiher, sondern der am Orte nach den
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