Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

244 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Geldverhältnissen der Zeit unter Berücksichtigung der Zwecke des Geschäftes 
gewöhnliche. Das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung 
muß ein auffälliges sein, d. h. die Vorteile des Wucherers müssen über- 
mäßige sein. Ob das der Fall sei, ist nach den Umständen des Falles 
d. h. unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände desselben zu be- 
urteilen. 
Erschwerungsgründe. 
§ 302b. (L.) Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögens- 
vorteile (§ 30 2 a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der 
Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be- 
teuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und 
zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Verschleierung liegt vor, wenn der wucherliche Inhalt des Geschäftes 
durch die Form eines erlaubten Geschäftes verdeckt wird, z. B. Darlehn gegen 
gleichzeitige Abnahme von Waren seiten des Bewucherten, wobei der Kaufpreis 
zugleich eine Vergütung für die Gewährung des Darlehns bedeutet; oder Ein- 
rückung einer höheren Summe in die Schuldurkunde als der Wucherer wirklich 
gewährt. Verschleierung erfordert nicht, daß der Schuldner getäuscht wird. 
Mitwucher. 
§ 302e. Dieselben Strafen (8 302 a, § 302 b) treffen denjenigen, welcher 
mit Kenntnis des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt 
und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvorteile 
geltend macht. 
Wie der Mitwucherer die Forderung erwirbt, ist gleichgiltig, auch bei 
Erbgang. Die Kenntnis vom wucherlichen Charakter der Forderung muß 
schon bei dem Erwerbe derselben vorliegen; später, auch vor Weiterveräußerung 
und Geltendmachung erlangte Kenntnis schadet nicht. 
Gewerbs= und Gewohnheitswucher. 
§ 3024. (L.) Wer den Wucher (88 302 a bis 302c) gewerbs= oder 
gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und 
zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark 
bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 
Gewerbs= und gewohnheitsmäßig s. §# 260. Verrlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte muß ausgesprochen werden. 
Sogenannter Sachwucher. 
§ 302e. (L.) Dieselbe Strafe (8 302c) trifft denjenigen, welcher mit 
bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im § 302 bezeichneten Art 
gewerbs= oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns
	        
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