Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 245
oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten Vermögens-
vorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt
überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in
auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
Hier wird ein Rechtsgeschäft anderer Art als Darlehn und Gestundung
einer Forderung und zweiseitiges denselben wirtschaftlichen Zwecken dienendes
Rechtsgeschäft gefordert, z. B. Verkauf gegen einen unverhältnismäßigen
Preis, ebenso Vermietung usw. Auch hier muß Gewerbs= oder Gewohnheits-
mäßigkeit vorliegen.
26. Abschnitt.
Sachbeschädigung.
Sachbeschädigung.
§ 303. (L. bez. A.) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark
oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme
des Antrages zulässig.
Die Sache (körperlicher Gegenstand) kann eine bewegliche (hierzu ge-
hören auch Tiere) oder eine unbewegliche, z. B. eine bemalte, tapezierte Wand,
sein. Die Sache darf nicht für den Eigentümer vollständig wertlos sein; sie
muß für den Täter eine fremde, nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes sein. Beschädigung ist Aufhebung der Unversehrtheit. Der Täter
muß vorsätzlich handeln und wissen, daß er kein Recht zur Beschädigung und
Zerstörung hat, wie z. B. bei der erlaubten Selbsthülfe. Beispiele: Abhauen
von Bäumen aus Bosheit oder Rache, Werfen eines fremden Gegenstandes
in ein Wasser oder einen Abgrund usw., Einsetzen eines Hechtes in einen
fremden Karpfenteich, Einschütten von Kot in einen Brunnen. Antrags-
berechtigt ist der Eigentümer oder der in seinen sonstigen Rechten Verletzte,
z. B. der Mieter, der Entleiher. Angehöriger f. § 52; nur er allein,
nicht zugleich ein Nichtangehöriger, darf verletzt sein. Sachbeschädigung kann
mit anderen Straftaten, z. B. Einbruchsdiebstahl, begrifflich zusammentreffen.
Erschwerungen.
§ 304. (L. bez. A.) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der
Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die
dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegen-
stände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen