Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

246 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegen— 
stände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher 
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis 
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
bestraft. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Siehe § 303. Religionsgesellschaften s. § 167. Dem 
Gottesdienste gewidmet s. § 243 Ziffer 1. Zum öffentlichen 
Nutzen dienen Gegenstände, wenn sie in irgend einer Beziehung zum Nutzen 
des Publikums oder zum allgemeinen Gebrauche gereichen. Ob eine Sache 
zur Verschönerung dient, ist nach den einschlagenden lokalen Verhältnissen 
zu entscheiden, z. B. nicht Abpflücken einer einzelnen Zierpflanze, wohl aber 
einer solchen, wenn sie besonders kostbar ist und selten blüht; es kommen 
sowohl bewegliche als unbewegliche Sachen in Betracht. 
§ 305. (L.) Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, 
eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein 
anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, 
wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Vorsätzlich und rechtswidrig f. § 303. Gebäude, dauerhaftes 
und festes Bauwerk zum Schutze für Personen, Tiere oder Sachen gegen 
äußere Einflüsse. Brücke ist nicht jeder Steg, sondern ein Bauwerk von 
Erheblichkeit, also Größe, Festigkeit und Tragfähigkeit. Bauwerk: für dauernde 
Zwecke errichtete, mit dem Grund und Boden dauernd verbundene Zusammen- 
fügung von Baumaterialien. Teilweise Zerstörung im Gegensatze zur 
bloßen Beschädigung liegt vor, wenn die ursprüngliche Gebrauchsbestimmung 
beeinträchtigt wird, z. B. eine Brücke wird durch Wegnahme einer Bohle 
ungangbar gemacht. 
27. Abschnitt. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. 
Brandstiftung, vorsätzliche. 
§ 306. (Sw.) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer 
vorsätzlich in Brand setzt: 
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, 
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung 
von Menschen dienen, oder
	        
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