Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 247
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen
dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in der—
selben sich aufzuhalten pflegen.
Inbrandsetzung liegt vor, wenn der Zündstoff dem Gebäude usw.
so mitgeteilt worden ist, daß sich ein selbständiges Fortbrennen entwickeln kann.
Deshalb genügt nicht das bloße Ankohlen eines Gebäudeteils. Brennen mit
heller Flamme ist aber nicht nötig, es genügt ein Fortglimmen oder Fort-
glühen. Gebäude, f. § 305. Hütte, zum Schutze gegen äußere Einflüsse
errichtete unbewegliche Baulichkeit von einiger Bodenfläche und Dauerhaftigkeit,
z. B. Hütte der Obstpflücker. Räumlichkeit ist jeder bewegliche oder unbewegliche,
irgendwie abgeschlossene Raum, z. B. ein Eisenbahnwagen oder ein Bergwerk.
Erschwerungen.
§ 307. (Sw.) Die Brandstiftung (8 306) wird mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß
dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten Räumlich-
keiten sich befand,
2. die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter
Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen
Aufruhr zu erregen, oder
3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder
zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar
gemacht hat.
Ziffer 1. Der Tod des Menschen muß eine Folge der Brandstiftung
sein (der Mensch braucht nicht in den Flammen umgekommen, er kann vor
Schreck oder bei der Rettung gestorben sein) und der Getötete muß zurzeit
der Tat in einer in Brand gesetzten Räumlichkeit sich befunden haben. Ob
der Brandstifter den Tod des Menschen beabsichtigte, ist gleichgiltig.
Brandstiftung, vorsätzliche.
§ 308. (Sw.) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine
Warenvorräte, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau= oder Brennmaterialien,
Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn
diese Gegenstände entweder fremdes Eigentum sind, oder zwar dem Brandstifter
eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind,
das Feuer einer der im § 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder
einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen.