Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 247 
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen 
dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in der— 
selben sich aufzuhalten pflegen. 
Inbrandsetzung liegt vor, wenn der Zündstoff dem Gebäude usw. 
so mitgeteilt worden ist, daß sich ein selbständiges Fortbrennen entwickeln kann. 
Deshalb genügt nicht das bloße Ankohlen eines Gebäudeteils. Brennen mit 
heller Flamme ist aber nicht nötig, es genügt ein Fortglimmen oder Fort- 
glühen. Gebäude, f. § 305. Hütte, zum Schutze gegen äußere Einflüsse 
errichtete unbewegliche Baulichkeit von einiger Bodenfläche und Dauerhaftigkeit, 
z. B. Hütte der Obstpflücker. Räumlichkeit ist jeder bewegliche oder unbewegliche, 
irgendwie abgeschlossene Raum, z. B. ein Eisenbahnwagen oder ein Bergwerk. 
Erschwerungen. 
§ 307. (Sw.) Die Brandstiftung (8 306) wird mit Zuchthaus nicht 
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn 
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß 
dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten Räumlich- 
keiten sich befand, 
2. die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter 
Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen 
Aufruhr zu erregen, oder 
3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder 
zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar 
gemacht hat. 
Ziffer 1. Der Tod des Menschen muß eine Folge der Brandstiftung 
sein (der Mensch braucht nicht in den Flammen umgekommen, er kann vor 
Schreck oder bei der Rettung gestorben sein) und der Getötete muß zurzeit 
der Tat in einer in Brand gesetzten Räumlichkeit sich befunden haben. Ob 
der Brandstifter den Tod des Menschen beabsichtigte, ist gleichgiltig. 
Brandstiftung, vorsätzliche. 
§ 308. (Sw.) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine 
Warenvorräte, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte 
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau= oder Brennmaterialien, 
Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn 
diese Gegenstände entweder fremdes Eigentum sind, oder zwar dem Brandstifter 
eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, 
das Feuer einer der im § 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder 
einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen.
	        
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