Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

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III. Strafgesetzgebung. — Zweiter Teil. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter sechs Monaten ein. 
Gebäude s. § 305. Hütte s. § 306. Magazine sind die Vor- 
räte oder die sie einschließende Räumlichkeit. Vorräte sind zu künftiger 
Verwendung gesammelte Mengen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse 
auch Streu und Heu. Früchte auf dem Felde, d. h. geerntete oder noch 
anstehende. Waldung ist eine mit Bäumen oder sonstigen Walderzeugnissen 
bewachsene, in sich zusammenhängende Grundfläche. Also nicht nur Holz- 
bestand, sondern auch die Bodenbedeckung, Gras usw. Gegenstand der Brandstiftung. 
Fahrlässige Brandstiftung. 
§ 309. (L.) Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den 88 306 
und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark und, wenn durch den 
Brand der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis von 
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Fahrlässigkeit s. § 121. Der Tod des Menschen braucht nicht 
durch die Fahrlässigkeit des Täters herbeigeführt zu sein, es genügt, wenn 
der aus dem Gebäude bereits Entkommene, zwecks Rettung seiner Habe, in 
dasselbe zurückkehrt und hierbei seinen Tod findet. Im übrigen vergl. die 
Anmerkungen zu 88 306, 308. 
Strafloser Brandstifter. 
§ 310. Hat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer 
als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schade entstanden war, wieder 
gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein. 
§ 310 findet nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger vollendeter, nicht 
aber bei nur versuchter Brandstiftung Anwendung. Der Brand ist ent- 
deckt, wenn durch die Wahrnehmung eines Dritten wider des Täters Willen 
die Verhinderung der Tat oder ihre Strafverfolgung ermöglicht wird. Wenn 
der Täter selbst dritte Personen zum Söschen herbeiruft, liegt eine Ent- 
deckung nicht vor. 
Zerstörung durch Pulver. 
§ 311. Die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer Sache durch Ge- 
brauch von Pulver oder anderen explodierenden Stoffen ist der Inbrandsetzung 
der Sache gleich zu achten. 
Vergl. Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884. Gebrauch von Pulver usw. ist 
Verwendung oder Umgehen mit solchen Stoffen. Explodierende Stoffe: 
Dynamit, Benzin, Schießbaumwolle, entzündliche Gase; nicht Wasserdampf. 
Gänzliche oder teilweise Zerstörung, d. h. gänzliche oder teilweise 
Unbrauchbarmachung der Sache für ihre Zwecke.
	        
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