26
bei der anderweiten Beschau bemißt sich nach den einschlägigen Sätzen der Gebühren-
ordnung für die Schlachtvich= und Fleischbescha
Die Bemühungen des Physikus bei Bestwerden gegen den Landestierarzt
als Beschauer, sowie die Erstattung von Gutachten durch den Physikus bezw. Landes-
tierarzt für die höhere Instanz bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Polizei=
behörden gehören zu den Dienstobliegenheiten des Physikus bezw. des Landestier-
arztes, für welche diese Gebühren nicht zu beanspruchen haben. Doch haben sie
nach den bestehenden Bestimmungen Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder, welche
bei Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer zu berechnen sind, im anderen
Falle der Gemeindekasse zur Last fallen.
Streitigkeiten über die Höhe der für die anderweite Beschau (Absatz 1) von
1et Polizeibehörde berechneten Kosten werden im Gemeindeaufsichtswege ent-
chieden.
Zu 6 47 der Beschaubücher.
Bunde#atbe
slimmungen A. *15.
Die Tagebücher der Beschauer sind auf Kosten der Gemeinden zu beschaffen
und den Beschauern zur Verfügung zu stellen.
ür die von den Laienfleischbeschauern und den tierärzglichen Beschauern vor-
genommenen Antersuchungen sind stets besondere Bücher zu führen.
Bücher der Beschauer sind nach der letzten Eintragung an die für den
Weh'nond. * Beschauers zuständige Ortspolizeibehörde abzuliefern und von dieser
mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren (vgl. Bundesrats-
bestimmungen A § 47 Abs. 7).
Vordrucke für die auf Verlangen von den Beschauern ausustellenden be-
sonderen Bescheinigungen über die erfolgte Untersuchung (§ 47 Abs. 6 der Bundes-
ratsbestimmungen A) sind von den Gemeinden zu beschaffen und den Beschauern
unentgeltlich zu verabfolgen.
Schluß= und Strafbestimmungen.
8§ 16.
In Gemeinden, für welche mehrere Beschauer bestellt sind, können zur Re-
gelung der Beschau Schauämter unter tierärztlicher Leitung im Wege des Orts-
statuts mit der 0 errichtet werden, daß diese Schauämter für den gesamten
Gemeindebezirk an die Stelle der mehreren für denselben bestellten Beschauer treten.
Des Weiteren können die Gemeinden durch Ortsstatut, in Abweichung von
den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung, Bestimmungen über Form und Frist
für die Anmeldung zur Beschau und über die Verpflichtung zur Führung von
Schlachtbüchern bei gewerbsmäßigen Schlachtungen seitens der Gewerbetreibenden,
sowie Bestimmungen über die unschädliche Beseitigung beanstandeten Fleisches und,
unbeschadet der Vorschrift in § 20 des Reichsgesetzes, Bestimmungen über die Kon-