I. Deutsches Reich. 709
Nachtrag
der während des Druckes veröffentlichten Gesetze.
J. Heutsches Reich.
Die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands sind vom 1. Mai 1905 aufgehoben (Handbuch, Bd. I, S. 660 ff. und 666 ff.).
1. Bekanntmachung,
betreffend die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
Vom 4. November 1904.
(K.G. Bl. 1904, S. 387.)
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 3. November 1904
auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse
tritt mit dem 1. Mai 1905 an die Stelle
der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisen-
bahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892,
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892.
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892
und der zu diesen Ordnungen ergangenen Nachträge
die nachstehende Eisenbahn -Bau= und Betriebsordnung.
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(Auszug).
(Gültig für Haupt= und Nebeneisenbahnen.)
IV. BZahnbetrieb.
Eisenbahnbetriebsbeamte.
§ 45. (1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten
Beamten, Bediensteten und Arbeiter und ihre Vertreter:
1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und
beaufsichtigenden Beamten,
2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,