I. Deutsches Reich. 711
Ausübung der Bahnpolizei.
§ 75. Uu) Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich —
ohne Rücksicht auf den Wohnort oder Dienstbezirk — das gesamte Bahngebiet
der Verwaltungen, bei denen sie beschäftigt werden, sachlich die Maßnahmen,
die zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen
erforderlich sind.
(2) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform
oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre
amtliche Eigenschaft versehen sein.
(s) Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber besonnen
und rücksichtsvoll, aber bestimmt zu benehmen.
(4) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, jeden vorläufig festzunehmen, der
auf der Uebertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen
oder einer sonstigen strafbaren Handlung betroffen oder unmittelbar danach
verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder sich nicht auszuweisen
vermag. Eine Festnahme wegen Uebertretung der in den §§ 77 bis 81 ent-
haltenen Bestimmungen hat zu unterbleiben, wenn eine angemessene Sicherheit
bestellt wird; diese Sicherheit darf den Betrag von einhundert Mark (8 82)
nicht übersteigen. Ist die vorläufige Festnahme notwendig, um die Fortsetzung
der strafbaren Handlung zu verhindern, so darf sie nicht unterbleiben, auch
wenn der Täter nicht der Flucht verdächtig ist, sich auszuweisen vermag und
Sicherheitsleistung anbietet.
(5) Der Festgenommene ist, wenn er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird,
unverzüglich dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde des Bezirks, in dem die
Festnahme erfolgte, vorzuführen.
(6) Erfolgt die Ablieferung nicht durch einen Bahnpolizeibeamten, so hat
der sie anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung
versehene Karte, worauf der Grund der Festnahme vermerkt ist, mitzugeben.
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
§ 76. Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-
beamten auf Ersuchen bei Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso
sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den sonstigen Polizeibeamten bei der
Ausübung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets Beistand zu leisten, soweit
es ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen.