Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

I. Deutsches Reich. 711 
Ausübung der Bahnpolizei. 
§ 75. Uu) Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich — 
ohne Rücksicht auf den Wohnort oder Dienstbezirk — das gesamte Bahngebiet 
der Verwaltungen, bei denen sie beschäftigt werden, sachlich die Maßnahmen, 
die zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen 
erforderlich sind. 
(2) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform 
oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre 
amtliche Eigenschaft versehen sein. 
(s) Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber besonnen 
und rücksichtsvoll, aber bestimmt zu benehmen. 
(4) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, jeden vorläufig festzunehmen, der 
auf der Uebertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen 
oder einer sonstigen strafbaren Handlung betroffen oder unmittelbar danach 
verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder sich nicht auszuweisen 
vermag. Eine Festnahme wegen Uebertretung der in den §§ 77 bis 81 ent- 
haltenen Bestimmungen hat zu unterbleiben, wenn eine angemessene Sicherheit 
bestellt wird; diese Sicherheit darf den Betrag von einhundert Mark (8 82) 
nicht übersteigen. Ist die vorläufige Festnahme notwendig, um die Fortsetzung 
der strafbaren Handlung zu verhindern, so darf sie nicht unterbleiben, auch 
wenn der Täter nicht der Flucht verdächtig ist, sich auszuweisen vermag und 
Sicherheitsleistung anbietet. 
(5) Der Festgenommene ist, wenn er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, 
unverzüglich dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde des Bezirks, in dem die 
Festnahme erfolgte, vorzuführen. 
(6) Erfolgt die Ablieferung nicht durch einen Bahnpolizeibeamten, so hat 
der sie anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung 
versehene Karte, worauf der Grund der Festnahme vermerkt ist, mitzugeben. 
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten. 
§ 76. Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei- 
beamten auf Ersuchen bei Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso 
sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den sonstigen Polizeibeamten bei der 
Ausübung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets Beistand zu leisten, soweit 
es ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen.
	        
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