Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

714 Nachtrag. 
(2) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Oeffnen der 
Wagentüren, das Ein= und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung 
dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt 
hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten. 
(3) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die 
ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
§s 82. (1) Wer den Bestimmungen der 88§ 77 bis 81 zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, wenn nicht nach den 
allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der den Bestimmungen der Verkehrs- 
ordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen 
Gegenstände zuwiderhandelt. 
Aushang von Vorschriften. 
§ 83. Ein Abdruck der §§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung, sowie 
der Bestimmungen der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme in 
Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände ist in jedem Warteraum aus- 
zuhängen. 
L. Gesetz, 
betreffend Aenderungen des Gerichtsverfahsngsgesetzes. 
Vom 5. Juni 1905. 
(R.G.Bl. 1905, S. 532.) 
Abgeändert sind die §§ 27, 28 und 75. (Vergl. Handbuch, Bd. I, S. 22 ff.) 
§ 27. Die Schöffengerichte sind zuständig 
1. für alle Uebertretungen; 
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von höchstens 
drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein 
oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung 
mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im 8 320 des 
Strafgesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; 
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen, wenn die 
Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht;
	        
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