I. Deutsches Reich. 715
Za für die nur auf Antrag zu verfolgenden Körperverletzungen;
3 b. für das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123
Abs. 3 des Strafgesetzbuchs;
Zc. für das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Ver-
brechens im Falle des § 241 des Strafgesetzbuchs;
3d. für das Vergehen des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des
§ 286 Abs. 2, der §§ 290, 291 und 298 des Strafgesetzbuchs sowie
des § 93 Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902
(Reichsgesetzblatt S. 175);
für das Vergehen des Diebstahls im Falle des § 242 des Straf-
gesetzbuchs, wenn der Wert des Gestohlenen einhundertfünfzig Mark
nicht übersteigt;
für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des § 246 des
Strafgesetzbuchs, wenn der Wert des Unterschlagenen einhundert-
fünfzig Mark nicht übersteigt;
für das Vergehen des Betruges im Falle des § 263 des Straf-
gesetzbduchs, wenn der Schaden einhundertfünfzig Mark nicht
übersteigt;
für das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des
Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden einhundertfünfzig Mark nicht
übersteigt;
für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der
Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des Straf-
gesetzbuchs, wenn die Handlung, auf welche sich die Begünstigung
oder die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört.
§ 28. Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Wert einer
Sache oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der Haupt-
verhandlung heraus, daß der Wert oder Schaden mehr als einhundertfünfzig
Mark beträgt, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen,
wenn aus anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung geboten erscheint.
§ 75.
Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen
der Vergehen:
1.
des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der 88 118,
114, 117 Abs. 1 und des § 120 des Strafgesetzbuchs;
wider die öffentliche Ordnung in den Fällen des § 137 des Straf-
gesetzbuchs;