I. Deutsches Reich. 717
den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf
keine andere und höhere Strafe, als auf eine Gefängnisstrafe von höchstens
sechs Monaten oder eine Geldstrafe von höchstens eintausendfünfhundert Mark
allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander und auf keine höhere
Buße als eintausendfünfhundert Mark zu erkennen sein werde.
Beschwerde findet nicht statt.
Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage
erhoben, so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in
gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu.
3. Gesetz,
betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen.
Vom 4. Juli 1905.
(R.G.Bl. 1905, S. 595.)
§ 1. Der Betrieb eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete
Pferderennen ist nur mit Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder der von
ihr bezeichneten Behörde zulässig.
§ 2. Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen zur Veranstaltung von
Pferderennen erteilt werden, welche nach Maßgabe der vom Bundesrate zu
erlassenden Ausführungsbestimmungen die Sicherheit bieten, daß sie die ihnen
aus dem Betriebe des Wettunternehmens zufließenden Einnahmen ausschließlich
zum Besten der Landespferdezucht verwenden.
Die Erlaubnis kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht, jeder-
zeit beschränkt oder widerrufen werden; sie muß widerrufen werden, wenn die
in Abs. 1 bezeichnete Sicherheit nicht mehr besteht.
§ 3. Das geschäftsmäßige Vermitteln von Wetten für öffentlich im In-
und Auslande veranstaltete Pferderennen ist verboten. Aufforderungen und
Angebote zum Abschluß oder zur Vermittelung solcher Wetten sind verboten,
wenn sie öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften oder anderen Dar-
stellungen erfolgen. Unter dieses Verbot fallen nicht Ankündigungen eines
nach diesem Gesetze erlaubten Wettunternehmens.
§s 4. Die nach Maßgabe des § 23 des Reichsstempelgesetzes von den Wett-
einsätzen bei öffentlich veranstalteten Rennen zu erhebende Reichsstempel-