Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

718 Nachtrag. 
abgabe (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) ist bei Pferderennen auch 
dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum 
Wetten zugelassen werden. Die Bestimmung tritt für solche Vereine, welche 
schon im Jahre 1904 auf Mitglieder beschränkte Wettunternehmen eingerichtet 
haben, erst mit 1. Januar 1906 in Kraft. 
§ 5. Die Hälfte des Ertrages der Reichsstempelabgabe von Wetteinsätzen 
bei Pferderennen wird im Reichshaushalte für Zwecke der Pferdezucht bereit- 
gestellt und zur Verwendung für diese Zwecke an die Regierungen der Einzel- 
staaten nach dem Verhältnis ausgezahlt, nach welchem diese Abgaben in ihren 
Gebieten aufgebracht sind. 
§* 6. Mit Gefängnis von ein bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe von fünfhundert bis eintausendfünfhundert Mark wird, sofern nicht nach 
anderen Gesetzen eine höhere Strafe eintritt, bestraft: 
1. wer ein Wettunternehmen für öffentlich veranstaltete Pferderennen 
ohne die vorgeschriebene Erlaubnis betreibt; 
2. wer den Vorschriften des § 3 zuwiderhandelt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnisstrafe bis 
zu einem Monat oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark erkannt werden. 
II. Königreich Preußen. 
Das Gesetz über die Schonzeit des Wildes vom 26. Februar 1870 in der Fassung der Gesetze 
vom 13. August 1897 und vom 15. April 1902 ist aufgehoben (Handbuch Bd. II, S. 47). 
An seine Stelle ist getreten: 
1. Wildschongesetz. 
Vom 14. Juli 1904. 
(Gesetzsammlung 1904. S. 159.) 
(Gültig für den ganzen Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande.) 
§ 1. Jagdbare Tiere sind: 
a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh= und Schwarzwild, Hasen, Biber, Ottern, 
Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder; 
b) Auer-, Birk= und Haselwild, Schnee-, Reb= und schottische Moor- 
hühner, Wachteln, Fasanen, wilde Tauben, Drosseln (Krammets- 
vögel), Schnepfen, Trappen, Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche,
	        
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