Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

720 Nachtrag. 
§ 3. Aus Rücksichten der Landeskultur oder der Jagdpflege kann der 
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten den Abschuß weiblichen 
Elchwildes für die Zeit vom 16. bis 30. September gestatten. 
Aus denselben Gründen können durch Beschluß des Bezirksausschusses 
a) der Anfang und der Schluß der Schonzeiten für die in § 2 unter 
12 bis 14 genannten Wildarten und der Schluß der Schonzeit 
für Rehböcke anderweit, jedoch nicht über 14 Tage vor oder nach 
den dort bestimmten Zeitpunkten festgesetzt, 
b) das Ende der Schonzeit für Drosseln (Krammetsvögel) bis 30. Sep- 
tember einschließlich hinausgeschoben, 
c) die Schonzeiten für Dachse und wilde Enten eingeschränkt oder 
gänzlich aufgehoben sowie für Rehkälber und Biber verlängert oder 
auf das ganze Jahr 
ausgedehnt werden. 
Die hiernach zulässige Abänderung oder Aufhebung der Schonzeiten 
darf für den ganzen Umfang oder nur für einzelne Teile des Regierungs- 
bezirkes, die Abänderung für die einzelnen Teile desselben Regierungsbezirkes 
in verschiedener Weise erfolgen. 
Der Beschluß zu a kann nur für die Dauer eines Jahres gefaßt werden. 
8§ 4. Das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagdbare Tiere oder 
Kaninchen fangen können, ist verboten. 
Unter dieses Verbot fällt nicht die Ausübung des Dohnenstiegs mittels 
hochhängender Dohnen. Die Art der Ausübung des Dohnenstiegs kann durch 
den Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung geregelt werden. 
§ 5. Kiebitz= und Möweneier dürfen nur bis 30. April einschließlich 
eingesammelt werden. 
Durch Beschluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum 
10. April einschließlich zurückverlegt oder für Möweneier bis zum 15. Juni 
einschließlich verlängert werden. 
Das Sammeln der Kiebitz= und Möweneier darf von anderen Personen 
als dem Jagdberechtigten nur in dessen Begleitung oder mit dessen schriftlich 
erteilter Erlaubnis, welche der Sammelnde bei sich zu führen hat, vor- 
genommen werden. 
Eier oder Junge von anderem jagdbaren Federwild auszunehmen, ist 
auch der Jagdberechtigte nicht befugt, mit Ausnahme derjenigen Eier, welche 
ausgebrütet werden sollen.
	        
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