II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch — 3. und 4. Abschnitt. 77
In denjenigen Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der Landgerichte
gehören, findet die Voruntersuchung statt:
1. wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe beantragt;
2. wenn der Angeschuldigte dieselbe in Gemäßheit des 8 199 beantragt
und erhebliche Gründe geltend macht, aus denen eine Vorunter-
suchung zur Vorbereitung seiner Verteidigung erforderlich erscheint.
In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen ist,
außer dem Falle der Verbindung infolge eines Zusammenhanges (§ 5), die
Voruntersuchung unzulässig.
§§ 177—181 behandeln den Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung,
die Gründe, aus welchen er abgelehnt werden kann, den Einwand des An-
geschuldigten gegen die Eröffnung der Voruntersuchung, das Beschwerderecht
der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten.
§§ 182—186. (Auszug.) Bestimmung der Person des Untersuchungs-
richters bei den Landgerichten und dem Reichsgerichte, Form der Beurkundung
von Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters.
Mitwirkung der Polizei= und Sicherheitsbeamten.
§§ 187. Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits-
dienstes sind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des Untersuchungsrichters
um Ausführung einzelner Maßregeln oder um Vornahme von Ermittelungen
zu genügen.
§5 188—195. (Auszug.) Grenzen der Erörterungen in der Vor-
untersuchung, Vernehmung des Angeschuldigten durch den Untersuchungsrichter,
Rechte des Staatsanwalts und des Angeschuldigten auf Anwesenheit bei be-
stimmten Untersuchungshandlungen, Abschluß der Voruntersuchung auf Beschluß
des Untersuchungsrichters, Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ergänzung der
Untersuchung.
4. Abschnitt.
Entscheidung über die Gröffnung des Hauptuerfahrens.
§§8 196—210. (Auszug.) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft; deren
Zustellung an den Angeschuldigten mit Frist zur Erklärung; danach Beschluß
des Gerichts entweder auf weitere Ermittlungen zur besseren Aufklärung der
Sache oder auf Eröffnung des Hauptverfahrens bei hinreichendem Verdacht
einer strafbaren Handlung oder auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens im
Mangel hinreichenden Verdachts oder auf vorläufige Einstellung des Ver-
fahrens bei Abwesenheit oder Geisteskrankheit des Angeschuldigten. Anfechtung
von Eröffnungsbeschlüssen nur seiten der Staatsanwaltschaft zulässig.