Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

78 II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 4., 5. und 6. Abschnitt. 
Besonderes Verfahren vor dem Schöffengerichte. 
§ 211. Vor dem Schöffengerichte kann ohne schriftlich erhobene Anklage 
und ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur 
Hauptverhandlung geschritten werden, wenn der Beschuldigte entweder sich 
freiwillig stellt oder infolge einer vorläufigen Festnahme dem Gerichte vor- 
geführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt wird. Der wesentliche Inhalt der 
Anklage ist in den Fällen der freiwilligen Stellung oder der Vorführung in das 
Sitzungsprotokoll, anderenfalls in die Ladung des Beschuldigten aufzunehmen. 
Auch kann der Amtsrichter in dem Falle der Vorführung des Beschuldigten 
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur 
Hauptverhandlung schreiten, wenn der Beschuldigte nur wegen Uebertretung 
verfolgt wird und die ihm zur Last gelegte Tat eingesteht. Gegen die im 
Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und Urteile des Amts- 
richters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und 
Urteile des Schöffengerichts. 
5. Abschnitt. 
Vorbereitung der Hauptverhandlung. 
§§ 212—217. (Auszug.) Anberaumung des Termins zur Hauptver- 
handlung durch den Gerichtsvorsitzenden, Ladungen und Herbeischaffung der 
Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft. 
§§ 218—221. (Auszug.) Antrag des Angeklagten auf Ladung von 
Zeugen oder Sachverständigen oder Herbeischaffung anderer Beweismittel; 
Recht des Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen unmittelbar zu laden; 
Rechte des Vorsitzenden, von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sach- 
verständigen und die Herbeischaffung anderer Beweismittel anzuordnen. 
§§ 222—224. (Auszug.) Kommissarische Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung nicht erscheinen können; 
kommissarische Augenscheinseinnahme. 
6. Abschnitt. 
Hauptverhandlung. 
§ 225. Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart 
der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und 
eines Gerichtsschreibers. 
Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung: §§ 170—176 G.V.G., Sitzungs- 
polizei: §§ 177—185 G.V.G., Ort der Hauptverhandlung bei Schwurgericht: 
vgl. § 98 G.V.G.
	        
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