80 II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. Abschnitt.
§§ 233—236. (Auszug.) Verfahren bei Abwesenheit des Angeklagten;
Urteilszustellung an ihn; Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Amtsverrichtungen des Vorsitzenden.
§ 237. Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten
und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden
von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet,
so entscheidet das Gericht.
§ 238 behandelt das Kreuzverhör der von der Staatsanwaltschaft und
dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen.
Fragen der beisitzenden Richter usw.
8 239. Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen
zu gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten
und dem Verteidiger sowie den Geschworenen und den Schöffen zu gestatten.
§ 240. Demzenigen, welcher im Falle des § 238 Abs. 1 die Befugnis
der Vernehmung mißbraucht, kann dieselbe von dem Vorsitzenden entzogen werden.
In den Fällen des § 238 Abs. 1 und des § 239 Abs. 2 kann der
Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen.
§ 241. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen
Fällen das Gericht.
Beginn der Hauptverhandlung.
§ 242. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen
und Sachverständigen.
Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persön-
lichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des
Hauptverfahrens.
Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maß-
gabe des § 136.
Die Verlesung des Beschlusses und die Vernehmung des Angeklagten
geschieht in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen.
Beweisaufnahme.
§243. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
Es bedarf eines Gerichtsbeschlusses, wenn ein Beweisantrag abgelehnt
werden soll, oder wenn die Vornahme einer Beweishandlung eine Aussetzung
der Hauptverhandlung erforderlich macht.