II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 7. Abschnitt. 87
8 277 behandelt die Bekanntmachung der Spruchliste der Geschworenen
an den Angeklagten.
Bildung der Geschworenenbauk.
§ 278. Die Hauptverhandlung beginnt mit der Bildung der Geschworenen-
bank durch Auslosung der Geschworenen.
§ 279. Vor der Auslosung sind, außer den zum Geschworenenamte
Unfähigen, solche Geschworene auszuscheiden, welche von der Ausübung des
Amts in der zu verhandelnden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Die
erschienenen Geschworenen sind zur Anzeige etwaiger Ausschließungsgründe auf-
zufordern.
Die Entscheidung über das Ausscheiden eines Geschworenen erfolgt nach
Anhörung desselben durch das Gericht. Beschwerde findet nicht statt. Ein
für unfähig Erklärter ist in der Spruchliste zu streichen.
§ 280. Zur Bildung der Geschworenenbank kann geschritten werden,
wenn die Zahl der Geschworenen, welche erschienen und nicht in Gemäßheit
des vorhergehenden Paragraphen ausgeschieden worden sind, mindestens vier-
undzwanzig beträgt. Anderenfalls ist die Zahl aus der Liste der Hülfs-
geschworenen auf dreißig zu ergänzen.
Die Ergänzung geschieht mittels Losziehung durch den Vorsitzenden in
öffentlicher Sitzung. Sie gilt für alle in der Sitzungsperiode noch zu ver-
handelnden Sachen.
Die ausgelosten Hülfsgeschworenen werden unter Hinweis auf die gesetz-
lichen Folgen des Ausbleibens geladen. Ihre Namen sind in die Spruchliste
aufzunehmen.
Es kann zur Bildung der Geschworenenbank schon dann geschritten
werden, wenn in Folge des Erscheinens von Hülfsgeschworenen die Zahl von
vierundzwanzig Geschworenen erfüllt ist.
Erscheinen zu einer späteren Hauptverhandlung mehr als dreißig Ge-
schworene, so treten die überzähligen Hülfsgeschworenen in der umgekehrten
Reihenfolge ihrer Auslosung zurück.
§ 281. Die Bildung der Geschworenenbank erfolgt in öffentlicher
Sitzung. Das Los wird von dem Vorsitzenden gezogen.
§ 282. Von den ausgelosten Geschworenen können so viele abgelehnt
werden, als Namen über zwölf in der Urne sich befinden.