Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

88 II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 7. Abschnitt. 
Die eine Hälfte der Ablehnungen steht der Staatsanwaltschaft, die 
andere dem Angeklagten zu. Dem Angeklagten gebührt eine Ablehnung mehr 
wenn die Gesamtzahl der Ablehnungen eine ungerade ist. 
8 283. Sobald ein Name gezogen und aufgerufen ist, hat die Staats— 
anwaltschaft und sodann der Angeklagte durch die Worte „angenommen“ oder 
„abgelehnt“ die Annahme oder Ablehnung zu erklären. Die Angabe von 
Gründen ist unzulässig. 
Wird eine Erklärung nicht abgegeben, so gilt dies als Annahme. 
Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden, sobald ein fernerer 
Name gezogen, oder die gesamte Ziehung für beendet erklärt ist. 
8 284. Sind bei einer Hauptverhandlung mehrere Angeklagte beteiligt, 
so haben sie das Ablehnungsrecht gemeinschaftlich auszuüben. 
Insoweit eine Vereinigung nicht zu stande kommt, werden die Ablehnungen 
gleichmäßig verteilt; über die Ausübung derjenigen Ablehnungen, welche sich 
nicht gleichmäßig verteilen lassen, sowie über die Reihenfolge der Erklärungen 
entscheidet das Los. 
§ 285. Ist die Zuziehung von Ergänzungsgeschworenen neu angeordnet 
worden, so vermindert sich die Zahl der zulässigen Ablehnungen um die Zahl 
der Ergänzungsgeschworenen. 
Sind mehrere Ergänzungsgeschworene zugezogen worden, so treten sie 
in der Reihenfolge der Auslosung ein. 
§ 286. Stehen an demselben Tage mehrere Verhandlungen an, so 
verbleibt die für eine derselben gebildete Geschworenenbank für die folgende 
Verhandlung oder für mehrere folgende Verhandlungen, wenn die dabei be- 
teiligten Angeklagten und die Staatsanwaltschaft sich damit vor der Beeidigung 
der Geschworenen einverstanden erklärt haben. 
§ 287. Muß nach Unterbrechung einer Hauptverhandlung mit dem 
Verfahren von neuem begonnen werden, so ist auch die Geschworenenbank 
von neuem zu bilden. 
§ 288. Nach Bildung der Geschworenenbank werden die Geschworenen 
in Gegenwart der Angeklagten, über welche sie richten follen, beeidigt. 
Die Beeidigung erfolgt in öffentlicher Sitzung. 
Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: 
„Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, in der 
Anklagesache (den Anklagesachen) wider N. N. die Pflichten eines Ge-
	        
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