92 II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 7. Abschnitt.
stände, daß dieselbe mit mehr als sechs Stimmen gefaßt worden ist. Im
übrigen darf das Stimmenverhältnis nicht ausgedrückt werden.
Verkündung des Spruchs.
8 308. Der Spruch ist im Sitzungszimmer von dem Obmann kund
zu geben. Der Obmann spricht die Worte:
„Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Ge—
schworenen“
und verliest die gestellten Fragen mit den darauf abgegebenen Antworten.
Der verlesene Spruch ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber
zu unterzeichnen.
Berichtigungsverfahren.
§ 309. Erachtet das Gericht, daß der Spruch in der Form nicht vor—
schriftsmäßig oder in der Sache undeutlich, unvollständig oder sich wider-
sprechend sei, so werden die Geschworenen von dem Vorsitzenden aufgefordert,
sich in das Beratungszimmer zurückzubegeben, um dem gerügten Mangel
abzuhelfen.
Diese Anordnung ist zulässig, so lange das Gericht noch nicht auf
Grund des Spruchs das Urteil verkündet hat.
§ 310. Sind nur Mängel in der Form des Spruchs zu berichtigen,
so darf eine sachliche Aenderung nicht vorgenommen werden.
§ 311. Sind sachliche Mängel des Spruchs zu berichtigen, so sind die
Geschworenen bei ihrer erneuten Beratung an keinen Teil ihres früheren
Spruchs gebunden. ·
Ergibt sich bei der Erörterung solcher Mängel Anlaß zur Aenderung
oder Ergänzung der Fragen, so muß der Angeklagte zur Verhandlung zu—
gezogen werden.
8 312. Der berichtigte Spruch ist in der Weise niederzuschreiben, daß
der frühere erkennbar bleibt.
8 313. Der Spruch der Geschworenen wird dem Angeklagten, nachdem
er in das Sitzungszimmer wieder eingetreten ist, durch Verlesung verkündet.
Schluß der Verhandlung.
8 314. Ist der Angeklagte von den Geschworenen für nicht schuldig
erklärt worden, so spricht das Gericht ihn frei.