II. Strasprozeßordnung. — Zweites Buch. — 7. und 8. Abschnitt. 93
Anderenfalls müssen, bevor das Urteil erlassen wird, die Staatsanwalt-
schaft und der Angeklagte mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört
werden.
§ 315. Die Verkündung des Urteils erfolgt am Schlusse der Verhandlung.
§ 316. In den Gründen des Urteils ist auf den Spruch der Ge-
schworenen Bezug zu nehmen. Die Urschrift des Spruchs ist dem nieder-
geschriebenen Urteil anzufügen.
Verweisung an ein neunes Schwurgericht.
§ 317. Ist das Gericht einstimmig der Ansicht, daß die Geschworenen
sich in der Hauptsache zum Nachteile des Angeklagten geirrt haben, so verweist
es durch Beschluß ohne Begründung seiner Ansicht die Sache zur neuen Ver-
handlung vor das Schwurgericht der nächsten Sitzungsperiode. Die Verweisung
ist nur von Amtswegen und bis zur Verkündung des Urteils zulässig.
Betrifft das Verfahren mehrere selbständige strafbare Handlungen oder
mehrere Angeklagte, so erfolgt die Verweisung nur in Ansehung derjenigen
Handlung oder Person, in Bezug auf welche die Geschworenen sich nach An—
sicht des Gerichts geirrt haben.
An der neuen Verhandlung darf kein Geschworener teilnehmen, welcher
bei dem früheren Spruche mitgewirkt hat.
Auf Grund des neuen Spruchs ist stets das Urteil zu erlassen.
8. Abschnitt.
Verfahren gegen Abwesende.
Zulässigkeit der Hauptverhandlung.
§ 318. Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt
unbekannt ist, oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung
vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
§ 319. Gegen einen Abwesenden kann eine Hauptverhandlung nur
dann stattfinden, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat
nur mit Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander,
bedroht ist.
Für das Verfahren kommen die Vorschriften der §§ 320—326 zur
Anwendung.
§§ 320—326. (Auszug.) Ladung und Verteidigung des Abwesenden;
Zustellung des Urteils; Rechtsmittel seiten des Verteidigers und der An-
gehörigen; Beschlagnahme des Vermögens des Abwesenden.