Feld= und Forstpolizeigesetz. 33
3. aus einem unschlossenen Raume mittels Einsteigens;
4. gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber;
5. an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel-(Haupt-TTrieben
stehender Bäume, sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl
strafbar ist.
§ 20. Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach
§ 18 strafbare Entwendung begangen wird
1. unter Mitführung von Waffen;
2. aus einem umschlossenen Raume mittels Einbruchs;
3. dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines unschlossenen
Raumes falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Er-
öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden;
4. durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht= oder Ziersträucher,
sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist;
5. von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstücke.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von fünf
bis zu dreihundert Mark erkannt werden.
§ 21. Auf Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ist
zu erkennen:
1. wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten
oder ferneren Rückfalle befindet;
2. wenn die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig begangen ist.
§5 22. Bei Entwendungen (88 18 bis 21) finden die Bestimmungen
des § 247 des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 23. In den Fällen der §§ 18 bis 21 sind neben der Geldstrafe oder
der Freiheitsstrafe die Waffen (8 20), welche der Täter bei der Zuwider-
handlung bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem
Schuldigen gehören oder nicht.
In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren Zuwider-
handlung geeigneten Werkzeuge, welche der Täter bei der Zuwiderhandlung
bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gehören oder nicht. Die Tiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten
dienenden Gegenstände, welche der Täter bei sich führt, unterliegen nicht der
Einziehung.