Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Tatbestände, und zwar auch der schwierigeren, werden ja sowohl in großen 
und mittleren Städten, als auch in kleineren Städten und auf dem Cande 
keineswegs nur von besonderen Kriminalbeamten, sondern im ersten Anfange 
sehr oft auch von den exekutiven Holizeibeamten eingeleitet und geführt, so 
z. B. in Fällen von Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung, 
Ofandentstrickung, Sittlichkeitsverbrechen, Mord, Totschlag, Ulindestötung, 
Abtreibung der TCeibesfrucht, Brandstiftung usw. Dazu kommen die vielen 
Derletzungen der öffentlichen Ordn#ung usw., deren Erörterung fast ausschließlich 
der exekutiven Holizeimannschaft obliegt. Jeder exekutive Dolizei- 
beamte bedarf daher der umfassenden und wichtigen Uenntnisse, welche ihn 
zur zweckmäßigen Erforschung von Derbrechen und Dergehen befähigen, und 
zwar umsomehr, als der erste Angriff bekanntlich oft über das Schicksal des 
ganzen Strafverfahrens und die Ueberführung des Täters entscheidet. 
Der exekutive Holizei= und Kriminalbeamte ist ein wichtiger 
Faktor im Strafprozesse. Er ist es, der die Ermittelungen vielfach einleitet 
und zeitlich vor dem Staatsanwalt und Richter führt, er ist es fast immer, 
welcher die Dermittlung zwischen dem Hublikum und dem Staatsanwalt 
unterhält. Deshalb darf er nicht nur an der Oberfläche der zu eräörternden 
Gesetzestatbestände haften, sondern muß in deren Wissenschaftlichkeit, Technik 
und Sthik einzudringen versuchen. Er bedarf vor allem der elementaren 
HKenntnisse aus den Reichsjustizgesetzen — Gerichtsverfassungsgesetz, Straf- 
prozeßordnung, Strafgesetzbuch und Konkursordnung —, innerhalb deren sich 
seine Srörterungen am meisten bewegen werden; aber auch in den zahlreichen 
übrigen Strafgesetzen des Reichs und seines Zundesstaates muß er bewandert 
sein. Endlich sind ihm bei jedem Schritte seiner Tätigkeit praktische und 
politische kriminalistische Kenntnisse nötig, mit Dilfe deren er seinen Blick für 
die polizeiliche und kriminelle Seite der Dorgänge in Derkehr und Leben zu 
schärfen, sich bei deren Erforschung mit Geschicklichkeit auszurüsten und endlich 
sich auf die Warte einer höheren Anschauung zu stellen vermag. Deshalb 
soll das vorliegende Dandbuch für den exekutiven Holizei= und Kriminal-= 
beamten ein Nachschlagewerk sein, welches ihm bei allen seinen Erörterungen 
mit Rat an die Dand geht. Ich habe drei Jahre lang als Asssessor 
bei dem Holizeiamte zu Chemnitz mit Dolizei= und Kriminalbeamten 
eingehend praktisch gearbeitet und dabei in steter persönlicher Fühlung mit 
ihnen ihre hohe Derantwortlichkeit und mühevolle Arbeitstätigkeit sowie ihre 
Bedürfnisse kennen gelernt. 
Das Handbuch zerfällt in drei Teile. Der erste Teil bringt die 
Strafgesetzgebung des Deutschen Reichs, also die sogenannten 
Reichsjustizgesetze, vor allem das Reichsstrafgesetzbuch und die 
wesentlichsten Reichsgesetze strafrechtlichen Jnhalts. Die einzelnen 
Daragraphen des Strafgesetzbuchs sind mit kurzen Erläuterungen versehen 
worden, in welchen sich die wesentlichsten Grundsätze, welche die Rechtsprechung
	        
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