8
Tatbestände, und zwar auch der schwierigeren, werden ja sowohl in großen
und mittleren Städten, als auch in kleineren Städten und auf dem Cande
keineswegs nur von besonderen Kriminalbeamten, sondern im ersten Anfange
sehr oft auch von den exekutiven Holizeibeamten eingeleitet und geführt, so
z. B. in Fällen von Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung,
Ofandentstrickung, Sittlichkeitsverbrechen, Mord, Totschlag, Ulindestötung,
Abtreibung der TCeibesfrucht, Brandstiftung usw. Dazu kommen die vielen
Derletzungen der öffentlichen Ordn#ung usw., deren Erörterung fast ausschließlich
der exekutiven Holizeimannschaft obliegt. Jeder exekutive Dolizei-
beamte bedarf daher der umfassenden und wichtigen Uenntnisse, welche ihn
zur zweckmäßigen Erforschung von Derbrechen und Dergehen befähigen, und
zwar umsomehr, als der erste Angriff bekanntlich oft über das Schicksal des
ganzen Strafverfahrens und die Ueberführung des Täters entscheidet.
Der exekutive Holizei= und Kriminalbeamte ist ein wichtiger
Faktor im Strafprozesse. Er ist es, der die Ermittelungen vielfach einleitet
und zeitlich vor dem Staatsanwalt und Richter führt, er ist es fast immer,
welcher die Dermittlung zwischen dem Hublikum und dem Staatsanwalt
unterhält. Deshalb darf er nicht nur an der Oberfläche der zu eräörternden
Gesetzestatbestände haften, sondern muß in deren Wissenschaftlichkeit, Technik
und Sthik einzudringen versuchen. Er bedarf vor allem der elementaren
HKenntnisse aus den Reichsjustizgesetzen — Gerichtsverfassungsgesetz, Straf-
prozeßordnung, Strafgesetzbuch und Konkursordnung —, innerhalb deren sich
seine Srörterungen am meisten bewegen werden; aber auch in den zahlreichen
übrigen Strafgesetzen des Reichs und seines Zundesstaates muß er bewandert
sein. Endlich sind ihm bei jedem Schritte seiner Tätigkeit praktische und
politische kriminalistische Kenntnisse nötig, mit Dilfe deren er seinen Blick für
die polizeiliche und kriminelle Seite der Dorgänge in Derkehr und Leben zu
schärfen, sich bei deren Erforschung mit Geschicklichkeit auszurüsten und endlich
sich auf die Warte einer höheren Anschauung zu stellen vermag. Deshalb
soll das vorliegende Dandbuch für den exekutiven Holizei= und Kriminal-=
beamten ein Nachschlagewerk sein, welches ihm bei allen seinen Erörterungen
mit Rat an die Dand geht. Ich habe drei Jahre lang als Asssessor
bei dem Holizeiamte zu Chemnitz mit Dolizei= und Kriminalbeamten
eingehend praktisch gearbeitet und dabei in steter persönlicher Fühlung mit
ihnen ihre hohe Derantwortlichkeit und mühevolle Arbeitstätigkeit sowie ihre
Bedürfnisse kennen gelernt.
Das Handbuch zerfällt in drei Teile. Der erste Teil bringt die
Strafgesetzgebung des Deutschen Reichs, also die sogenannten
Reichsjustizgesetze, vor allem das Reichsstrafgesetzbuch und die
wesentlichsten Reichsgesetze strafrechtlichen Jnhalts. Die einzelnen
Daragraphen des Strafgesetzbuchs sind mit kurzen Erläuterungen versehen
worden, in welchen sich die wesentlichsten Grundsätze, welche die Rechtsprechung