48 Preußische Landesgesetze.
10. Trappen, Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere wilde Sumpf-
und Wassergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse und der Fisch-
reiher, in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Juni,
11. Rebhühner — und schottische Moorhühner (Zusatz des Gesetzes
vom 15. April 1902) — in der Zeit vom 1. Dezember bis
Ende August,
12. Auer-, Birk= und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen
in der Zeit von 1. Februar bis Ende August,
13. für die ganze Dauer des Jahres ist es verboten, Rebhühner —
und schottische Moorhühner (Gesetz vom 15. April 1902) —,
Hasen und Rehe in Schlingen zu fangen.
Alle übrigen Wildarten, namentlich auch Kormorane, Taucher und Säger,
dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. Beim Rot-, Dam= und
Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage des auf die Geburt
folgenden Dezembermonats.
§ 2. Die Bezirksregierungen (Landdrosteien) sind befugt, für die § 1
unter 7, 11 und 12 genannten Wildarten aus Rücksichten der Landeskultur
und der Jagdpflege den Anfang und Schluß der Schonzeit alljährlich durch
besondere Verordnung anderweit festzusetzen, so aber, daß Anfang oder Schluß
der Schonzeit nicht über vierzehn Tage vor oder nach den § I bestimmten
Zeitpunkten festgesetzt werden darf.
§ 3. Die in den einzelnen Landesteilen zum Schutze gegen Wildschaden
in betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit gesetzlich
bestehenden Befugnisse werden durch dieses Gesetz nicht geändert.
§ 4. Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet
dieses Gesetz keine Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in
solchen Wildgärten erlegten Wildes ist jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 7 untersagt.
§ 5. Für das Töten oder Einfangen von Wild während der vor-
geschriebenen Schonzeit, sowie für das Fangen von Wild in Schlingen (§ 1
Nr. 13) treten folgende Geldbußen ein:
1. für ein Stück Elchwidd. 50 Taler
2. für ein Stück Rotwildl. 30 „
3. für ein Stück Damwiid 20 „
4. für ein Stück Rehwild. 10