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6. Einfacher Diebstahl
oder Diebstahl mittels
Einsteigens und Er-
brechens eines Behält-
nisses aus einem
Gebäude NRückfall.
§§ 242, 243 Ziff. 2 und 38,
244 d. Str.G. Bsl.
Formularbuch.
Klaar konnte bisher nicht betroffen werden.
Die Mutter konnte keinen Anhalt geben, wohin er
sich gewendet haben könne.
Strafantrag.
Wegen des mir gestohlenen Geldbetrags von
27 M. stelle ich hiermit gegen meinen Sohn, den
Schiffer
Franz Ewald Klaar
Strafantrag.
Kiel, den 19. Juli 1904.
Katharina verw. Klaar.
Karlsruhe, den 29. Februar 1904.
Am 20. d. M. erstattete der Zimmerpolier
Franz Otto Huber hier, Kaiserstraße 10, Hhs. III.
wohnhaft, die Anzeige, daß auf dem von ihm beauf-
sichtigten, Waldstraße 10 gelegenen Neuban des
Baumeisters Alfred Seidel aus einem im Parterre
gelegenen Küchenraume, welcher mittels Bretier-
verschlages vernagelt gewesen sei, in vergangener
Nacht eine grüne gestrickte Aermelweste im Werte
von 3 M., eine Handsäge im Werte von 4 M.,
zwei Handbeile je im Werte von 2 M. und ein
Paar hohe schwarzlederne Schaftstiefel im Werte
von 10 M. gestohlen worden seien. Die Aermel-
weste und die Handsäge gehöre ihm, die Schaft-
stiefel und ein Beil dem Zimmermann Carl Gott-
fried Baier und das andere Beil dem Zimmer-
mann Ludwig Otto Leo, beide auf dem Neu-
bauce beschäftigt.
Bei Einnahme seines Frühstücks in der dem
Neubaue gegenüberliegenden Wirtschaft von Richard
Höpfl habe er die dem Baier gehörigen Stiefel da-
selbst stehen sehen und von Höpfl erfahren, daß dieser
dieselben heute morgen kurz nach 7 Uhr von einem
Arbeiter, den er mit dem Vornamen Andreas schon
längere Zeit kenne, über dessen Persönlichkeit er
aber sonst keine Auskunft geben könne, gegen ein
erbetenes Darlehn von 4 M. als Pfand an-
genommen habe. Baier erkannte auf Vorlegen die