8 Einleitung; Wirtschaft. § 2.
nisse, sowie die Benutzung örtlicher Vorteile und bewirkt eine erhebliche
Ersparnis an Zeit und Mühe. Die Verwendung von Maschinen und die
Arbeitsteilung setzen einen durch größeren Absatz ermöglichten, umfang-
reichen Betrieb und eine entsprechende Kapitalverwendung voraus. Nach-
dem diese Bedingungen gegeben waren, haben sie die Gütererzeugung
mächtig gefördert, zugleich aber dem Großbetriebe eine beherrschende Stel-
lung verschafft. — Das Einkommen aus der Arbeit heißt Lohn (bei Be-
amten Gehalt, bei den s. g. freien Berufen Honorar). Der Lohn wird in
Naturalien oder in Geld, ferner nach der Zeit (Zeitlohn), nach der
Leistung (Stücklohn, Akkord), oder nach dem Ertrage (Gewinnanteil) ge-
währt. Seine Höhe bestimmt sich durch Nachfrage und Angebot und be-
wegt sich zwischen den Erhaltungskosten des Arbeiters und dem Werte,
den die Arbeit für den Arbeitgeber hat.s) — Die Arbeiterfrage, die
sich mit den Lebensverhältnissen der Arbeiter befaßt, hat mit der Zunahme
des Großbetriebes eine immer wachsende Bedeutung gewonnen. Die Ar-
beiter haben die Besserung ihrer Lage insbesondere die Erhöhung der
Löhne vielfach durch Vereinigungen selbst zu erreichen gesucht.o) Auch
der Staat hat der Frage jetzt eine erhöhte Beachtung zugewendet (8§ 310
und 313), während die Sozialdemokratie die Möglichkeit einer Besserung
„) § 3 Anm. 5 d. W. Tarifver-
träge zwischen Arbeitgeberverbänden und
Gewerkschaften sollen allgemeine Grund-
lagen für die abzuschließenden einzelnen
Arbeitsverträge schaffen. Abweichende
Verabredungen werden dadurch nicht aus-
geschlossen. Die Tarifverträge enthalten
jedoch in der Regel Vorschriften über die
Durchführung (Schiedsgerichte, Vertrags-
strafen usw.), auf Grund deren, wenn
eine Partei den Vertrag bricht, die andere
den Anspruch auf Erfüllung oder Schaden-
ersatz geltend machen kann. — Lotmar,
der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht
des deutsch. R. 2 Bde. (Leipz. O02/08), Sigel
desgl. (Stuttg. 03), Bail, Rechtsverh. der
Arbeitgeber u. Arbeitnehmer in Handwerk,
Industrie u. Handel (2. Aufl. Berl. 12).
Wöbling, Akkordvertrag u. Tarifvertrag
(Berl. 08). Fortbezug der Vergütung bei
vorüberg. Verhinderung BG. J 616;
Ausf. im Bereich der allg. Staatsverw. Af.
5. Nov. O4 (M. 273). Bezogene Zeugen-
u. Sachverständigengebühren sind von der
Vergütung abzuziehen Vf. 29. Juni 05
(MB. 110). — Lohnansprüche verjähren
in 2 Jahren BGB. 8 1965.
9) Die erste Anregung gab der schot-
tische Fabrikant Owen (1771—1858). —
Die erste der in England zur korpora-
tiven Selbsthilfe gegründeten Genossen= #
schaften waren die Pioniere von Roch-
dale (1844), ein von Flanellwebern ge-
gründeter Konsumverein, der später zu
umfangreichen Grunderwerbungen u. Fa-
brikanlagen übergegangen ist. — In den
Gewerkvereinen (trades unions) suchen
die einzelnen Gewerke durch einheitliches,
planmäßiges Vorgehen gegenüber den
Arbeitgebern, insbes. auch durch Arbeits-
einstellungen (Ausstände, strikes) ihre
Interessen geltend zu machen. — In
Deutschland wurden nach Einführung
der Koalitionsfreiheit (§ 315 Abs. 2
d. W.) diese Bestrebungen alsbald den
politischen Parteibestrebungen dienstbar
gemacht. Sie erzielten deshalb hier ge-
ringere Erfolge auf wirtschaftlichem Ge-
biete als in England. Es gilt dieses
von den Schultze-Delitzschschen Gewerk-
vereinen, die an der Gemeinschaft von
Kapital u. Arbeit festhielten u. darauf die
genossenschaftliche Selbsthilfe aufbauten;
es gilt aber in noch höherem Maße von
den zentralisierten Gewerkschaften und den
örtlich gestalteten Fachvereinen der So-
zialdemokratie, welche die Gewerkschafts-
bewegung, insbesondere auch die Ausstände,
nicht zu wirtschaftlicher Hebung, sondern
als Aufreizungsmittel im Klassenkampfe
gegen das Kapital zu verwenden suchen.